Abschied von der Partenreederei

Der Gesetz­ge­ber ist grund­sätz­lich frei darin, Rechts­for­men für die gesell­schafts­recht­li­che Asso­zia­tion anzu­bie­ten oder abzu­schaf­fen (nur kein oder ein ganz unzweck­mä­ßi­ges Ange­bot vor­zu­hal­ten wäre mit Art. 9 GG nicht ver­ein­bar). Für die­ses Jahr ist eine Strei­chung aus dem Bou­quet zu ver­zeich­nen. Die Par­ten­ree­de­rei, eine eigen­tüm­li­che Gesell­schafts­rechts­form des See­han­dels­rechts” (K. Schmidt), wird ganz abge­schafft. Die Reform des See­han­dels­rechts krem­pelt das (im Bin­nen­land wenig bekannte) Fünfte Buch des HGB gründ­lich um. 

Nicht bei­be­hal­ten wer­den sol­len die Rechts­form der Ree­de­rei (Par­ten­ree­de­rei) (§§ 489 bis 508 HGB) … Die Par­ten­ree­de­rei ist ein aus dem Mit­tel­al­ter stam­men­des Rechts­in­sti­tut, für das heute kein Bedürf­nis mehr besteht. Im Gegen­satz zu den Han­dels­ge­sell­schaf­ten ist die Par­ten­ree­de­rei sachen­recht­lich auf das Eigen­tum am Schiff gegrün­det und hier­auf beschränkt; sie ist nicht auf Inne­ha­bung und Ver­wal­tung eines Gesell­schafts­ver­mö­gens neben dem Schiff ange­legt. Ange­sichts des­sen, dass heute die Rechts­for­men der Han­del­ge­sell­schaf­ten zur Ver­fü­gung ste­hen, die nach der Ent­ste­hung der Par­ten­ree­de­rei geschaf­fen wur­den und nicht mehr auf dem über­hol­ten Modell meh­re­rer sich zum Bau eines Schif­fes für oft nur eine Reise zusam­men­fin­den­der Eigen­tü­mer beru­hen, hat die Par­ten­ree­de­rei heute ihre Berech­ti­gung ver­lo­ren.” (Regie­rungs­be­grün­dung zur Strei­chung der §§ 489 ff HGB, BT-Drucks. 17/10309, S. 43). 

Bis zum Inkraft­tre­ten der Reform (vor­aus­sicht­lich im Februar 2013, der Bun­des­rat ist noch zu befas­sen) gegrün­dete Par­ten­ree­de­reien blei­ben bestehen. Aber nicht in Ewig­keit, denn das Fort­be­stehen der Par­ten­ree­de­rei ist zwin­gend an die Exis­tenz des sie betref­fen­den Schif­fes geknüpft … . 

Mit der Abschaf­fung der Par­ten­ree­de­rei hat es die zweite Gesell­schafts­rechts­form seit Bestehen der Bun­des­re­pu­blik erwischt. Vor ca. 30 Jah­ren ist die ehr­wür­dige kapi­tal­ge­sell­schaft­li­che Rechts­form der Berg­recht­li­chen Gewerk­schaft aus dem Ange­bot genom­men wor­den (§ 163 Bun­des­bergG).

Aber auch Zugänge sind zu ver­zeich­nen. Eine deut­sche Krea­tion ist die im Jahr 1994 ein­ge­führte Part­ner­schaft, die als Gesell­schaft für Frei­be­ruf­ler neu geschaf­fen wurde (und in die­sem Jahr eine Ergän­zung durch die Mög­lich­keit der Nicht­haf­tung der Part­ner für beruf­li­che Feh­ler erfah­ren soll). Die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt), die sich seit dem MoMiG 2008 in § 5a GmbHG fin­det, ist eigent­lich keine neue Rechts­form, son­dern eine ins­be­son­dere grün­dungs­er­leich­terte GmbH. Durch euro­päi­sche Ver­ord­nun­gen sind die EWIV und die Euro­päi­sche (Aktien-)Gesellschaft (SE) hin­zu­ge­kom­men, und seit 10 Jah­ren im Grunde alle Rechts­for­men der ande­ren 26 Uni­ons­staa­ten gemäß der Recht­spre­chung des EuGH zur Nie­der­las­sungs­frei­heit („Cen­tros” v. 30.9. 2003 etc.). Unterm Strich haben sich also die Mög­lich­kei­ten gesell­schafts­recht­li­cher Zusam­men­schlüsse erheb­lich vermehrt. 

(Bei­trag am 21.1.2013 auch ver­öf­fent­licht im Rechts­board).

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