Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei darin, Rechtsformen für die gesellschaftsrechtliche Assoziation anzubieten oder abzuschaffen (nur kein oder ein ganz unzweckmäßiges Angebot vorzuhalten wäre mit Art. 9 GG nicht vereinbar). Für dieses Jahr ist eine Streichung aus dem Bouquet zu verzeichnen. Die Partenreederei, eine „eigentümliche Gesellschaftsrechtsform des Seehandelsrechts” (K. Schmidt), wird ganz abgeschafft. Die Reform des Seehandelsrechts krempelt das (im Binnenland wenig bekannte) Fünfte Buch des HGB gründlich um.
„Nicht beibehalten werden sollen die Rechtsform der Reederei (Partenreederei) (§§ 489 bis 508 HGB) … Die Partenreederei ist ein aus dem Mittelalter stammendes Rechtsinstitut, für das heute kein Bedürfnis mehr besteht. Im Gegensatz zu den Handelsgesellschaften ist die Partenreederei sachenrechtlich auf das Eigentum am Schiff gegründet und hierauf beschränkt; sie ist nicht auf Innehabung und Verwaltung eines Gesellschaftsvermögens neben dem Schiff angelegt. Angesichts dessen, dass heute die Rechtsformen der Handelgesellschaften zur Verfügung stehen, die nach der Entstehung der Partenreederei geschaffen wurden und nicht mehr auf dem überholten Modell mehrerer sich zum Bau eines Schiffes für oft nur eine Reise zusammenfindender Eigentümer beruhen, hat die Partenreederei heute ihre Berechtigung verloren.” (Regierungsbegründung zur Streichung der §§ 489 ff HGB, BT-Drucks. 17/10309, S. 43).
Bis zum Inkrafttreten der Reform (voraussichtlich im Februar 2013, der Bundesrat ist noch zu befassen) gegründete Partenreedereien bleiben bestehen. Aber nicht in Ewigkeit, denn das Fortbestehen der Partenreederei ist zwingend an die Existenz des sie betreffenden Schiffes geknüpft … .
Mit der Abschaffung der Partenreederei hat es die zweite Gesellschaftsrechtsform seit Bestehen der Bundesrepublik erwischt. Vor ca. 30 Jahren ist die ehrwürdige kapitalgesellschaftliche Rechtsform der Bergrechtlichen Gewerkschaft aus dem Angebot genommen worden (§ 163 BundesbergG).
Aber auch Zugänge sind zu verzeichnen. Eine deutsche Kreation ist die im Jahr 1994 eingeführte Partnerschaft, die als Gesellschaft für Freiberufler neu geschaffen wurde (und in diesem Jahr eine Ergänzung durch die Möglichkeit der Nichthaftung der Partner für berufliche Fehler erfahren soll). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die sich seit dem MoMiG 2008 in § 5a GmbHG findet, ist eigentlich keine neue Rechtsform, sondern eine insbesondere gründungserleichterte GmbH. Durch europäische Verordnungen sind die EWIV und die Europäische (Aktien-)Gesellschaft (SE) hinzugekommen, und seit 10 Jahren im Grunde alle Rechtsformen der anderen 26 Unionsstaaten gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit („Centros” v. 30.9. 2003 etc.). Unterm Strich haben sich also die Möglichkeiten gesellschaftsrechtlicher Zusammenschlüsse erheblich vermehrt.
(Beitrag am 21.1.2013 auch veröffentlicht im Rechtsboard).
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