Geldwäsche und Terrorfinanzierung mit Inhaberaktien?

Die Inha­ber­ak­tie bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten soll abge­schafft wer­den; zuge­las­sen wird künf­tig nur noch die Namens­ak­tie; bestehende Gesell­schaf­ten müs­sen bis Ende 2014 umstel­len. So sieht es der Refe­ren­ten­ent­wurf einer Akti­en­ge­setz­no­velle vor. Begrün­dung: Auf inter­na­tio­na­ler Ebene wurde Kri­tik am deut­schen Rechts­sys­tem dahin­ge­hend geäu­ßert, dass bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien keine aus­rei­chen­den Infor­ma­tio­nen über den Gesell­schaf­ter­be­stand ver­füg­bar seien. Dies soll zum Anlass genom­men wer­den, die Trans­pa­renz in die­sem Bereich zu ver­bes­sern.” Diese inter­na­tio­nale Ebene” besteht ein­zig und allein aus der wenig bekann­ten Finan­cial Action Task Force (FATF). Dabei han­delt es sich um ein der OECD ange­glie­der­tes Gre­mium zur Bekämp­fung der Geld­wä­sche und der Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung, das 1989 gegrün­det wurde und dem 33 Staa­ten ange­hö­ren. In ihrem drit­ten …

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Bilanzpublizität: Fluch oder Segen?

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müs­sen ihre Rech­nungs­le­gung beim Bun­des­an­zei­ger ein­rei­chen (§ 325 HGB); sie ist für jeder­mann im Unter­neh­mens­re­gis­ter abruf­bar (§ 8b HGB). Diese Art der Offen­le­gung hat das EHUG (2007) ein­ge­führt, fer­ner wurde die Sank­tion (Ord­nungs­geld, § 335 HGB) ver­schärft. Die Rechts­lage beruht weit­hin auf EU-Richt­li­nien. Ob es eine gute Idee ist, auch die kleinste GmbH zur Offen­le­gung von Bilanz und GuV zu zwin­gen, bleibt umstrit­ten. In der EU-Kom­mis­sion wird über die Abschaf­fung der Bilanz­pu­bli­zi­tät für Kleinst­un­ter­neh­men nach­ge­dacht, aber diese Initia­tive scheint ange­sichts der unter­schied­li­chen Publi­zi­täts­tra­di­tio­nen nicht vor­an­zu­kom­men. — Ste­fan Schlauß vom Bun­des­amt für Jus­tiz wies ges­tern auf der 4. Rhei­ni­schen Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz dar­auf hin, dass seit dem EHUG die Publi­zi­täts­pflicht von 90% der Unter­neh­men

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Bericht von der VGR-Jahrestagung 2010: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Abweichung von der Entsprechenserklärung?“

Gast­bei­trag von RA Dr. Die­ter Leuering

Pro­fes­sor Dr. Uwe Hüffer, em. Pro­fes­sor der Ruhr­uni­ver­si­tät Bochum und jetzt Rechts­an­walt in der Tra­di­ti­ons­kanz­lei Schil­ling, Zutt und Anschütz in Mann­heim, sprach auf der 13. Jah­res­ta­gung der Gesell­schafts­recht­li­chen Ver­ei­ni­gung am 12. Novem­ber 2010 über die Anfecht­bar­keit von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen wegen Abwei­chung von der Ent­spre­chens­er­klä­rung”, wobei er die­ser Über­schrift sei­nes The­mas bereits ein Fra­ge­zei­chen hinzufügte. 

  1. Thesen des Vortrags

Die Ergeb­nisse sei­nes Vor­tra­ges hat Hüffer in acht The­sen zusammengefasst. 

  1. Ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist nach § 243 Abs. 1 AktG wegen einer Geset­zes­ver­let­zung nur anfecht­bar, wenn er sei­nem Inhalt nach nicht erge­hen durfte (Inhalts­feh­ler) oder in einem feh­ler­haf­ten Ver­fah­ren zustande gekom­men ist und des­halb an einem regel­mä­ßig nach der Rele­vanz­theo­rie fest­zu­stel­len­den Legi­ti­ma­ti­ons­de­fi­zit lei­det (Ver­fah­rens­feh­ler).
  2. Ein von
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Aktienrechtsnovelle 2011

Das gel­tende Akti­en­recht bedarf der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung”. So pro­sa­isch beginnt der Refe­ren­ten­ent­wurf für eine kleine Akti­en­rechts­no­velle, die soeben den inter­es­sier­ten Krei­sen” vor­ge­stellt wird (und dazu zäh­len gewiss die Leser der unter­neh­mens­recht­li­chen Noti­zen).
Der Gesetz­ent­wurf sieht (neben der Behe­bung eini­ger Redak­ti­ons­ver­se­hen) fol­gende Rege­lun­gen vor: 

  • Die Namens­ak­tie soll für bör­sen­ferne Akti­en­ge­sell­schaf­ten als die allei­nige Akti­en­art vor­ge­schrie­ben werden. 
  • Die Nich­tig­keits­klage wird rela­tiv befris­tet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekannt­ma­chung einer Beschluss­män­gel­klage erho­ben werden. 
  • Vor­zugs­ak­tien sol­len auch ohne Nach­zah­lungs­an­spruch aus­ge­ge­ben wer­den können. 
  • Die umge­kehrte Wan­del­schuld­ver­schrei­bung wird ein­ge­führt (Wand­lungs­recht des Emit­ten­ten: Schul­den aus der Anleihe in Eigenkapital) 
  • Öffent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen bei bör­sen­fer­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten, an der eine Gebiets­kör­per­schaft betei­ligt ist (Sat­zungs­re­ge­lung)
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Neues zum II. Zivilsenat des BGH

Nach einem Bericht der FAZ v. 8.11. (S. 19) wird RiBGH Dr. Alfred Berg­mann den Vor­sitz des haupt­säch­lich für das Gesell­schafts­recht zustän­di­gen Senats über­neh­men, nach­dem Ende Sep­tem­ber Prof. Dr. Goe­tte in den Vor­ru­he­stand getre­ten ist. Berg­mann (Jahr­gang 1953) stu­dierte in Bochum und Mar­burg, pro­mo­vierte dort 1982, war bis 1987 Hoch­schul­as­sis­tent, danach Rechts­an­walt, ab 2000 Rechts­an­walt beim BGH, seit 2002 Rich­ter am BGH, dort seit 2007 stell­ver­tre­ten­der Vor­sit­zen­der des I. Zivilsenats. 

Fer­ner wurde der bis­he­rige Rich­ter am Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main Tho­mas Sun­der zum Rich­ter am Bun­des­ge­richts­hof ernannt und dem II. Zivil­se­nat zugewiesen.…

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Klagegegner in der Insolvenz der Gesellschaft — und eine Bemerkung zur Zitation

Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen gegen Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einer GmbH, die die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­re­rin sowie die Über­nahme von Per­so­nal­kos­ten zum Gegen­stand haben, sind nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gegen den Insol­venz­ver­wal­ter zu rich­ten.” So hat es OLG Mün­chen mit Urteil v. 6.10.2010 (72193/10) ent­schie­den. Immer dann, wenn Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­foch­ten wer­den, die das zur Insol­venz­masse gehö­rende Ver­mö­gen betref­fen, sei die Klage gegen den Insol­venz­ver­wal­ter zu rich­ten. — Das soll hier nicht kom­men­tiert, son­dern der Umgang des OLG-Senats mit Kom­men­tar­zi­ta­ten moniert wer­den. Da wird Scholz, GmbHG, 10. Auf­lage § 45 Rdnr. 149” ange­führt. Unge­nannt bleibt der Ver­fas­ser. Franz Scholz hat den Kom­men­tar …

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Aufsichtsrat und Fortbildung

Seit der Ergän­zung der Nr. 5.4.1. des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex um einen Absatz zu Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men” für die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats wer­den ent­spre­chende Stu­di­en­pro­gramme ange­bo­ten (etwa hier und da) oder sind –wie man hört – in Vor­be­rei­tung. Da ist es nütz­lich, den Pra­xis­leit­fa­den” zur Kennt­nis zu neh­men, den die Rechts­an­wälte Geh­ling, Dr. Nol­den und Dr. von den Stei­nen (Broich Bez­zen­ber­ger) dazu ver­fasst haben. Die Autoren mer­ken unge­ach­tet grund­sätz­li­cher Zustim­mung kri­tisch an (Rn. 5): 

- Die Fach­kunde und Kom­pe­tenz wird nach der Vor­stel­lung des Akti­en­ge­set­zes in ers­ter Linie durch die Zusam­men­set­zung des Auf­sichts­rats gewähr­leis­tet. Das kon­struk­tive Zusam­men­wir­ken der Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die Kom­bi­na­tion der im Auf­sichts­rat ver­tre­te­nen Fähig­kei­ten und …

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