„Das geltende Aktienrecht bedarf der punktuellen Weiterentwicklung”. So prosaisch beginnt der Referentenentwurf für eine kleine Aktienrechtsnovelle, die soeben den „interessierten Kreisen” vorgestellt wird (und dazu zählen gewiss die Leser der unternehmensrechtlichen Notizen).
Der Gesetzentwurf sieht (neben der Behebung einiger Redaktionsversehen) folgende Regelungen vor:
- Die Namensaktie soll für börsenferne Aktiengesellschaften als die alleinige Aktienart vorgeschrieben werden.
- Die Nichtigkeitsklage wird relativ befristet, sie kann nur noch einen Monat nach der Bekanntmachung einer Beschlussmängelklage erhoben werden.
- Vorzugsaktien sollen auch ohne Nachzahlungsanspruch ausgegeben werden können.
- Die umgekehrte Wandelschuldverschreibung wird eingeführt (Wandlungsrecht des Emittenten: Schulden aus der Anleihe in Eigenkapital)
- Öffentliche Aufsichtsratssitzungen bei börsenfernen Aktiengesellschaften, an der eine Gebietskörperschaft beteiligt ist (Satzungsregelung)
Und das alles wird dringend gebraucht, weil es im Aktienrecht ansonsten keine Probleme gibt, um die sich der Gesetzgeber vorrangig kümmern müsste…
Mir fiel auf, dass in dem RefE keine Aenderung des
§ 122 Abs. 2 S. 2 AktG, dem Ergaenzungsverlangen der Aktionaere im Vorfeld der Hauptversammlung, vorgesehen ist. Wie die Praxis zeigt, herrscht grosse Unsicherheit, ob hinsichtlich der ueber den Verweis auf § 122 Abs. 1 AktG und damit mittelbar auf § 142 Abs. 2 S. 2 AktG Anwendung findenden legitimierenden Vorbesitzzeit nach der bisher wohl h.M. auf den Zeitpunkt des Ergaenzungsverlangens (so Hueffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 122 Rn. 9; Ziemons, K.Schmidt/Lutter AktG, 2008, § 122 Rn. 27; Grobecker, NZG 2010, 165, 167) oder dem Wortlaut entprechend auf den Tag der Hauptversammlung abgestellt werden muss. In der HV-Saison diesen Jahres haben sich die Gesellschaften, wie eine Auswertung der HV-Einladungen zeigt, zu gleichen Teilen fuer die eine oder die andere Moeglichkeit entschlossen. Um in diesem Punkt Rechtssicherheit zu schaffen und unnoetigen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen vorzubeugen, waere eine „kleine” Aenderung und Klarstellung des Wortlauts des § 122 Abs. 2 S. 1 AktG im Rahmen der „kleinen” Aktienrechtsnovelle zu begruessen. Schliesslich dient die Novelle auch der „Beseitigung […]durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG, BGBl. I S. 2479) entstandenen Unklarheit[en]”.
Zu § 122 AktG: ja, s. DB 2010, 2657, 2660 f.