Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines neu­ge­fass­ten Kap­MuG ver­öf­fent­licht. Der Anwen­dungs­be­reich des Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­set­zes wird etwas aus­ge­wei­tet, die Ter­mi­no­lo­gie ver­än­dert („Mus­ter­ver­fah­rens­an­trag”, Fest­stel­lungs­ziele”), eine zeit­li­che Soll-Vor­gabe für das Pro­zess­ge­richt (drei Monate bis zur Ent­schei­dung über die Zuläs­sig­keit) ein­ge­führt, ein elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­sys­tem” nimmt alle Schrift­sätze auf (die Über­sen­dung in Papier­form ent­fällt). Inter­es­sant und neu ist die beson­dere Ver­gleichs­re­ge­lung für das Mus­ter- und die Aus­gangs­ver­fah­ren (§§ 17 – 19 KapMuG‑E). S. auch diese Über­sicht.

Das BMJ stellt in der Begrün­dung in Aus­sicht, bei Bewäh­rung des neu­ge­fass­ten Kap­MuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die Ein­füh­rung eines all­ge­mei­nen Mus­ter­ver­fah­rens” in Betracht kommen. …

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Eigenverantwortliche Fortbildung des Aufsichtsrats

Die Mit­glie­der des Auf­sichts­rats neh­men die für ihre Auf­ga­ben erfor­der­li­chen Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men eigen­ver­ant­wort­lich wahr. Dabei sol­len sie von der Gesell­schaft ange­mes­sen unter­stützt wer­den.” (Nr. 5.4.1. Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex seit Juli 2010). Die­ser Emp­feh­lung dürfte sich keine Akti­en­ge­sell­schaft aus­drück­lich ver­wei­gern. Sogleich haben sich etli­che Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bote für den Auf­sichts­rat ent­wi­ckelt (s.u. und schon hier). Offen­bar gibt es einen Markt (bzw: es ist ein Markt eröff­net wor­den) – und die­ser wird bedient. Gegen Qua­li­fi­zie­rung ist gewiss nichts ein­zu­wen­den. Ins­be­son­dere kann es nütz­lich sein, wenn Auf­sichts­rats­an­wär­ter das nötige Rüst­zeug auch auf die­sem Wege erwer­ben. Nicht durch Schu­lung ver­mit­tel­bar ist Lebens­er­fah­rung und diese spielt eine große Rolle bei der Organ­tä­tig­keit. Auch wäre es miss­lich, …

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Kein Freigabeverfahren im GmbH-Recht

Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und …

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Gläubigervertreter in den Aufsichtsrat?

Der Auf­sichts­rat war ursprüng­lich ein Aus­schuss der Aktio­näre zur Über­wa­chung des Vor­stands. Die Mit­be­stim­mung brachte Reprä­sen­tan­ten der Arbeit­neh­mer in den Auf­sichts­rat. Die in Deutsch­land herr­schende Vor­stel­lung ist, dass Kapi­tal und Arbeit” zum Gelin­gen des Unter­neh­mens bei­tra­gen und daher glei­cher­ma­ßen in dem Organ ver­tre­ten sein sol­len. Eine gesell­schafts­po­li­ti­sche Strö­mung der Gegen­wart will zudem einen Geschlech­ter­pro­porz ein­füh­ren („Frau­en­quote”). Fehlt noch jemand? Ja, es sind die Obli­ga­tio­näre (w/​m), die u.U. erheb­lich das Unter­neh­men finan­zie­ren. In der FAZ v. 16.8. (S. 21) äußert sich Krah­nen mit Blick auf die Ban­ken: Ihre Kon­trolle wird gestärkt, wenn im Auf­sichts­rat nicht nur Ver­tre­ter der Eigen­tü­mer, son­dern auch Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger sit­zen”. Der Auf­sichts­rat als inter­es­sen­plu­ra­lis­ti­sches Gre­mium – …

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Stimmrechtsberatung wie Stimmrechtsvollmacht regulieren?

Wie soll ich mein Stimm­recht aus­üben? Das fragt sich nicht nur der Wäh­ler in der Poli­tik, son­dern auch der Aktio­när vor der Haupt­ver­samm­lung. Das Gesetz erwar­tet, dass die Ver­wal­tung Vor­schläge zur Beschluss­fas­sung” mache 124 Abs. 3 AktG). Bevoll­mäch­tigte Kre­dit­in­sti­tute haben ggf. eigene Abstim­mungs­vor­schläge” zu prä­sen­tie­ren 135 Abs. 1 S. 4 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 AktG), was aber eher die Aus­nahme ist. Wer hilft da dem Mana­ger eines Fonds, von dem erwar­tet wird, die Stimm­rechte aus den vie­len ver­schie­de­nen Aktien des Port­fo­lios sach­ge­recht wahr­zu­neh­men? Es sind seit etwa 10 Jah­ren inter­na­tio­nale Bera­tungs­un­ter­neh­men, die sich die­ser Auf­gabe wid­men. Die Tätig­keit der pro­fes­sio­nel­len Stimm­rechts­be­ra­ter ist in den Fokus der Regu­la­to­ren gera­ten …

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Festschrift für Wernhard Möschel

Die Fest­schrift für den Tübin­ger Ordi­na­rius hat ent­spre­chend den weit gefä­cher­ten Inter­es­sen von Prof. Wern­hard Möschel … Fra­gen des deut­schen und euro­päi­schen Kar­tell­rechts, der Ord­nungs­po­li­tik, der öko­no­mi­schen Ana­lyse des Rechts, des Europa‑, Ban­ken- und Regu­lie­rungs­rechts, des Medien- und Imma­te­ri­al­gü­ter­rechts sowie des all­ge­mei­nen Wirt­schafts­rechts” zum Inhalt. Lei­der stellt der Ver­lag kein Inhalts­ver­zeich­nis online (glaubt man dort, 249 € wer­den ein­fach so aus­ge­ge­ben?). Der mit gesell­schafts­recht­li­chen Fra­gen Befasste wird sich etwa für Haber­sacks Gedan­ken zur kon­zern­wei­ten Com­pli­ance-Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­lei­ters eines herr­schen­den Unter­neh­mens” inter­es­sie­ren. Hin­ge­wie­sen sei die­ser Per­so­nen­kreis auch auf Becker zum Ent­herr­schungs­ver­trag, Beuthien zur Organ­au­to­no­mie und Kirch­dör­fer zu Ent­loh­nungs­sys­te­men im Manage­ment von Familienunternehmen. …

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