Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines neugefassten KapMuG veröffentlicht. Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes wird etwas ausgeweitet, die Terminologie verändert („Musterverfahrensantrag”, „Feststellungsziele”), eine zeitliche Soll-Vorgabe für das Prozessgericht (drei Monate bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit) eingeführt, ein „elektronisches Informationssystem” nimmt alle Schriftsätze auf (die Übersendung in Papierform entfällt). Interessant und neu ist die besondere Vergleichsregelung für das Muster- und die Ausgangsverfahren (§§ 17 – 19 KapMuG‑E). S. auch diese Übersicht.
Das BMJ stellt in der Begründung in Aussicht, bei Bewährung des neugefassten KapMuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die „Einführung eines allgemeinen Musterverfahrens” in Betracht kommen.
Schreiben Sie einen Kommentar