Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines neu­ge­fass­ten Kap­MuG ver­öf­fent­licht. Der Anwen­dungs­be­reich des Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­set­zes wird etwas aus­ge­wei­tet, die Ter­mi­no­lo­gie ver­än­dert („Mus­ter­ver­fah­rens­an­trag”, Fest­stel­lungs­ziele”), eine zeit­li­che Soll-Vor­gabe für das Pro­zess­ge­richt (drei Monate bis zur Ent­schei­dung über die Zuläs­sig­keit) ein­ge­führt, ein elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons­sys­tem” nimmt alle Schrift­sätze auf (die Über­sen­dung in Papier­form ent­fällt). Inter­es­sant und neu ist die beson­dere Ver­gleichs­re­ge­lung für das Mus­ter- und die Aus­gangs­ver­fah­ren (§§ 17 – 19 KapMuG‑E). S. auch diese Über­sicht.

Das BMJ stellt in der Begrün­dung in Aus­sicht, bei Bewäh­rung des neu­ge­fass­ten Kap­MuG (das alte läuft zum 31.10.2012 aus) könne die Ein­füh­rung eines all­ge­mei­nen Mus­ter­ver­fah­rens” in Betracht kommen. 

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