Studie zur gesellschaftlichen Unternehmensverantwortung

Das Arbeits­mi­nis­te­rium hat eine Stu­die zur gesell­schaft­li­chen Unter­neh­mens­ver­ant­wor­tung in Auf­trag gege­ben. In ihrer Ant­wort (16/9964) auf eine Anfrage der FDP-Frak­tion (16/9661) schreibt die Regie­rung, die Kos­ten der Stu­die mit dem Titel Cor­po­rate Social Respon­si­bi­lity (CSR) zwi­schen Markt und Poli­tik” belie­fen sich auf 173.383 Euro. Die Ver­gabe der Stu­die sei im Wege der Frei­hän­di­gen Ver­gabe nach öffent­li­chem Teil­nah­me­wett­be­werb” erfolgt. Rich­tung­wei­send sei die CSR-Defi­ni­tion der Euro­päi­schen Kom­mis­sion. CSR werde dabei als Kon­zept bezeich­net, das Unter­neh­men als Grund­lage dient, um auf frei­wil­li­ger Basis soziale und öko­lo­gi­sche Belange in ihre Unter­neh­mens­tä­tig­keit und in die Bezie­hun­gen zu den Sta­ke­hol­dern zu integrieren”. 

Frage Nr. 29 lau­tet:

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Was ist eine Aktionärsvereinigung?

Das AktG erwähnt die Ver­ei­ni­gun­gen von Aktio­nä­ren” in etli­chen Nor­men (§§ 1251, 2; 128 V 1, VI 1; 135 IX Nr. 1 AktG). Im ARUG-RefE wird zudem die Stimm­rechts­ver­tre­tung ent­spre­chend den Vor­schlä­gen einer im Aner­bie­ten des Kre­dit­in­sti­tuts auf­ge­führ­ten Aktio­närs­ver­ei­ni­gung” (§ 135 I AktG‑E) angesprochen.

Nach dem AktG neh­men Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen eine ähn­li­che Rechts­stel­lung wie Kre­dit­in­sti­tute ein, soweit die orga­ni­sierte Stimm­rechts­ver­tre­tung auf Haupt­ver­samm­lun­gen betrof­fen ist. So hat der Vor­stand der AG unter den in § 1251 AktG näher bezeich­ne­ten Umstän­den Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen die Ein­be­ru­fung des Haupt­ver­samm­lung und deren Tages­ord­nung mit­zu­tei­len. Die Ver­ei­ni­gung muss diese Mit­tei­lung an ihre Mit­glie­der auf Ver­lan­gen wei­ter­lei­ten, wenn es sich um Aktio­näre die­ser Gesell­schaft han­delt (§ 128

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Handelsrechtsausschuss des DAV zum ARUG-Entwurf

Der im Vor­feld der Gesetz­ge­bung durch­aus ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat eine aus­führ­li­che Stel­lung­nahme zum ARUG-RefE veröffentlicht. 

Die Stel­lung­nahme beschäf­tigt sich aus­führ­lich mit den geplan­ten Neu­re­ge­lun­gen im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 246a AktG). Der Reform­an­satz wird als zu eng gewählt” bezeich­net. Die vor­ge­se­hene Baga­tell­schwelle von 100 € sei nicht ernst zu nehmen. 

  • Der Aus­schuss unter­stützt die For­de­rung nach einer erst­in­stanz­li­chen Zustän­dig­keit des OLG in Anfechtungs‑, Frei­gabe- und Spruchverfahren. 
  • Der Han­dels­rechts­aus­schuss schlägt vor, dass Nich­tig­keits­kla­gen gegen die in § 246a AktG genann­ten Beschlüsse nur inner­halb der Monats­frist erho­ben wer­den können. 
  • Ein Quo­rum von 1% des Grund­ka­pi­tals oder 100 000 € nomi­nal sei geeig­net, eine wirk­same Abhilfe gegen rechts­miss­bräuch­li­che Anfech­tungs­kla­gen zu schaf­fen. Dafür fehle aber die not­wen­dige poli­ti­sche Unterstützung”. 
  • Ange­regt
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Continental / Schaeffler — Fortsetzung

Die Con­ti­nen­tal AG erklärt: Scha­eff­ler hat sich auf rechts­wid­rige Weise ange­schli­chen, um die Kon­trolle über Con­ti­nen­tal zu erlan­gen … Nach unse­rer Auf­fas­sung hat sich die Scha­eff­ler Gruppe mit Hilfe von Ban­ken und Deri­vate-Posi­tio­nen auf rechts­wid­rige Weise Zugriff auf 36 Pro­zent des Con­ti­nen­tal-Kapi­tals verschafft.”

Das Han­dels­blatt schreibt, dass die (Scha­eff­ler)- Gruppe bereits 2,97 Pro­zent der Aktien besitzt, Optio­nen über 4,95 Pro­zent hält und Zugriff auf 28 Pro­zent der Aktien über so genannte Cash-Swaps hat. Das sind kom­plexe Finanz­in­stru­mente, die für einen bestimm­ten Zeit­raum einen Tausch von Geld in Aktien erlau­ben. Neun natio­nale und inter­na­tio­nale Ban­ken soll Scha­eff­ler damit beauf­tragt haben. Unter dem Strich hat sich der Angrei­fer den Zugriff auf 36 Pro­zent …

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Continental AG, Schaeffler und die Optionen

Die FTD berich­tet heute: Eine Gruppe inter­na­tio­na­ler Ban­ken hat Con­ti­nen­tal-Aktien gekauft und Scha­eff­ler mit Call-Optio­nen aus­ge­stat­tet, hieß es in Finanz­krei­sen. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men habe so Zugriff auf rund 30 Pro­zent der Aktien, hieß es.”

Wie ist die Rechts­lage mit Blick auf das Über­nah­me­recht?

  1. Wer die Kon­trolle über eine bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft erlangt, muss dies inner­halb einer Woche mit­tei­len und inner­halb von vier Wochen ein Pflicht­an­ge­bot ver­öf­fent­li­chen 35 I WpÜG).
  2. Kon­trolle ist das Hal­ten von min­des­tens 30 Pro­zent der Stimm­rechte an der Ziel­ge­sell­schaft 29 II WpÜG).
  3. Für Stimm­rechte braucht man Aktien 121 AktG).
  4. Doch Scha­eff­ler” hat offen­bar nicht so viel Aktien, son­dern Optio­nen. Diese Fall­ge­stal­tung ist im WpÜG durch Zurech­nung berück­sich­tigt:
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