Was ist eine Aktionärsvereinigung?

Das AktG erwähnt die Ver­ei­ni­gun­gen von Aktio­nä­ren” in etli­chen Nor­men (§§ 1251, 2; 128 V 1, VI 1; 135 IX Nr. 1 AktG). Im ARUG-RefE wird zudem die Stimm­rechts­ver­tre­tung ent­spre­chend den Vor­schlä­gen einer im Aner­bie­ten des Kre­dit­in­sti­tuts auf­ge­führ­ten Aktio­närs­ver­ei­ni­gung” (§ 135 I AktG‑E) angesprochen.

Nach dem AktG neh­men Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen eine ähn­li­che Rechts­stel­lung wie Kre­dit­in­sti­tute ein, soweit die orga­ni­sierte Stimm­rechts­ver­tre­tung auf Haupt­ver­samm­lun­gen betrof­fen ist. So hat der Vor­stand der AG unter den in § 1251 AktG näher bezeich­ne­ten Umstän­den Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen die Ein­be­ru­fung des Haupt­ver­samm­lung und deren Tages­ord­nung mit­zu­tei­len. Die Ver­ei­ni­gung muss diese Mit­tei­lung an ihre Mit­glie­der auf Ver­lan­gen wei­ter­lei­ten, wenn es sich um Aktio­näre die­ser Gesell­schaft han­delt (§ 128 V AktG). Dafür erhält die Ver­ei­ni­gung von der Gesell­schaft einen pau­scha­lier­ten Aus­la­gen­er­satz. Vor allem aber ist eine Ver­ei­ni­gung von Aktio­nä­ren” im Hin­blick auf die ver­tre­tungs­weise Aus­übung des Stimm­rechts den Rech­ten und Pflich­ten unter­wor­fen, die für ein Kre­dit­in­sti­tut gel­ten (§ 135 IX Nr. 1 AktG). Näher Noack, FS Lut­ter, 2000, S. 1463 ff.

Eine gesetz­li­che Defi­ni­tion oder gar ein Regis­ter für die Ver­ei­ni­gun­gen von Aktio­nä­ren” gibt es nicht. In den AktG-Kom­men­ta­ren wer­den sie als Ver­eine ange­se­hen. Abzu­gren­zen ist die Aktio­närs­ver­ei­ni­gung vom Stimm­rechts­pool, der mit Bezug auf eine bestimmte Gesell­schaft gebil­det wird und ebenso vom Invest­ment­club, der in ers­ter Linie Anla­ge­in­ter­es­sen wahr­nimmt. Eine Aktio­närs­ver­ei­ni­gung sollte drei Ele­mente erfül­len: grund­sätz­li­che Offen­heit für jeden Aktio­när, Bereit­schaft zur Stimm­rechts­ver­tre­tung, auf Dauer ange­legte Mitgliedschaft.

Zu dis­ku­tie­ren ist, ob ange­sichts der (mit dem ARUG vor­ge­schla­ge­nen wei­te­ren) Indienst­nahme von Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen für akti­en­rechts­po­li­ti­sche Zwe­cke eine Regis­trie­rung und Kon­trolle erfor­der­lich wird. Grund­sätz­lich soll die Grün­dung einer Aktio­närs­ver­ei­ni­gung selbst­ver­ständ­lich frei sein – doch wenn sie (ähn­lich den Kre­dit­in­sti­tu­ten) als ver­ant­wort­li­cher Inter­me­diär zwi­schen Aktio­när und Gesell­schaft ein­ge­schal­tet wird, wäre eine Miss­brauchs­auf­sicht (Bafin?) wohl ange­bracht, ebenso Vor­keh­run­gen zur Aus­räu­mung von Inter­es­sen­kon­flik­ten (zu einer aktu­el­len Dis­kus­sion hier).

Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen:

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