Continental AG, Schaeffler und die Optionen

Die FTD berich­tet heute: Eine Gruppe inter­na­tio­na­ler Ban­ken hat Con­ti­nen­tal-Aktien gekauft und Scha­eff­ler mit Call-Optio­nen aus­ge­stat­tet, hieß es in Finanz­krei­sen. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men habe so Zugriff auf rund 30 Pro­zent der Aktien, hieß es.”

Wie ist die Rechts­lage mit Blick auf das Über­nah­me­recht?

  1. Wer die Kon­trolle über eine bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft erlangt, muss dies inner­halb einer Woche mit­tei­len und inner­halb von vier Wochen ein Pflicht­an­ge­bot ver­öf­fent­li­chen 35 I WpÜG).
  2. Kon­trolle ist das Hal­ten von min­des­tens 30 Pro­zent der Stimm­rechte an der Ziel­ge­sell­schaft 29 II WpÜG).
  3. Für Stimm­rechte braucht man Aktien 121 AktG).
  4. Doch Scha­eff­ler” hat offen­bar nicht so viel Aktien, son­dern Optio­nen. Diese Fall­ge­stal­tung ist im WpÜG durch Zurech­nung berück­sich­tigt: Stimm­rech­ten des Bie­ters ste­hen Stimm­rechte aus Aktien der Ziel­ge­sell­schaft gleich, die der Bie­ter durch eine Wil­lens­er­klä­rung erwer­ben kann” 30 I Nr. 5 WpÜG).
  5. Durch eine Wil­lens­er­klä­rung erwer­ben kann man nur bei ding­li­cher Option, d.h. es muss ein Über­eig­nungs­an­ge­bot vor­lie­gen, das der berech­tigte Teil ledig­lich anzu­neh­men braucht.
    Nicht genü­gend ist der auf Über­tra­gung der Aktien gerich­tete schuld­recht­li­che Ver­trag (Noack in Schwark, Kapi­tal­markt­rechts­kom­men­tar, 3. Aufl. 2004, § 30 WpÜG Rn. 8). Es kommt also dar­auf an, wie die Call-Option”, von der die Rede ist (s.o.), gestal­tet ist. Die BaFin kann sich die Unter­la­gen vor­le­gen las­sen 40 WpÜG).

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