Sollte der Vorstand im Falle eines Übernahmeangebots eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, in der die Aktionäre über das Übernahmeangebot lediglich beraten? Wenn es nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) geht, wird die Frage künftig stets mit ja zu beantworten sein. Eine entsprechende Änderung der Anregung Nr. 3.7 DCGK ist für Sommer 2013 vorgesehen. Nun ermöglicht § 16 WpÜG eine Hauptversammlung (HV) im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot und erleichtert deren Einberufung durch Abkürzung von Fristen und anderen Regularien. Eine HV wird notwendig sein, wenn „gesellschaftsrechtliche Maßnahmen” (Kodex, a.a.O.) zur Beschlussfassung stehen. Aber es ist doch sehr fraglich, ob eine HV nur zur Unterhaltung über das Angebot geboten sein kann. Gut, dass wir darüber …
WeiterlesenKategorie: Übernahmerecht
Von der Wiege bis zur Bahre: Formulare, Formulare
Das gilt neuerdings auch für Unternehmensübernahmen. Die EU-Kommission hat für die Mitgliedsstaaten ein Formular entwickelt, worin diese die Transaktionen detailliert zu beschreiben haben. Das Ganze dient der Evaluation der Übernahmerichtlinie…
WeiterlesenContinental / Schaeffler — Fortsetzung
Die Continental AG erklärt: „Schaeffler hat sich auf rechtswidrige Weise angeschlichen, um die Kontrolle über Continental zu erlangen … Nach unserer Auffassung hat sich die Schaeffler Gruppe mit Hilfe von Banken und Derivate-Positionen auf rechtswidrige Weise Zugriff auf 36 Prozent des Continental-Kapitals verschafft.”
Das Handelsblatt schreibt, dass die (Schaeffler)- „Gruppe bereits 2,97 Prozent der Aktien besitzt, Optionen über 4,95 Prozent hält und Zugriff auf 28 Prozent der Aktien über so genannte Cash-Swaps hat. Das sind komplexe Finanzinstrumente, die für einen bestimmten Zeitraum einen Tausch von Geld in Aktien erlauben. Neun nationale und internationale Banken soll Schaeffler damit beauftragt haben. Unter dem Strich hat sich der Angreifer den Zugriff auf 36 Prozent …
WeiterlesenContinental AG, Schaeffler und die Optionen
Die FTD berichtet heute: „Eine Gruppe internationaler Banken hat Continental-Aktien gekauft und Schaeffler mit Call-Optionen ausgestattet, hieß es in Finanzkreisen. Das Familienunternehmen habe so Zugriff auf rund 30 Prozent der Aktien, hieß es.”
Wie ist die Rechtslage mit Blick auf das Übernahmerecht?
- Wer die Kontrolle über eine börsennotierte Aktiengesellschaft erlangt, muss dies innerhalb einer Woche mitteilen und innerhalb von vier Wochen ein Pflichtangebot veröffentlichen (§ 35 I WpÜG).
- Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft (§ 29 II WpÜG).
- Für Stimmrechte braucht man Aktien (§ 12 I 1 AktG).
- Doch „Schaeffler” hat offenbar nicht so viel Aktien, sondern Optionen. Diese Fallgestaltung ist im WpÜG durch Zurechnung berücksichtigt:
Acting in concert: Ausweitung des Tatbestands weithin gestoppt
Anlässlich der Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages zeichnet sich ab, dass die Erweiterungen des Tatbestandes eines „acting in concert”, wie sie im Regierungsentwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes vorgesehen sind, weithin nicht übernommen werden.
Das für den Gesetzentwurf federführende BMF hat den Berichterstattern der Parteien im Finanzausschuss eine „Formulierungshilfe” (für die Änderung des Entwurfstextes und für die Begründung des Finanzausschusses) vorgeschlagen, die Folgendes vorsieht (lediglich der letztgenannte Punkt ist neu gegenüber dem geltenden Recht):
-
Verzicht auf die Erfassung des abgestimmten Aktienerwerbs;
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Beibehaltung der Einzelfallausnahme;
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Anknüpfung an Abstimmungsverhalten in Hauptversammlung — wie bisher -;
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Zusätzlich Erfassung des Zusammenwirkens außerhalb der Hauptversammlung, sofern dauerhafte und erhebliche Beeinflussung der unternehmerischen Ausrichtung bezweckt.
Handelsrechtsausschuss zum RisikobegrenzungsG
Der Handelsrechtsausschuss des DAV hat zu dem Entwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes Stellung genommen.
- Zur Ausweitung des acting in concert (§ 22 Abs. 2 WpHG‑E und § 30 Abs. 2 WpÜG‑E): „Die vorgesehene Ausweitung des Tatbestands des abgestimmten Verhaltens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
- Auch die neu vorgesehene Informationspflicht von Erwerbern wesentlicher Beteiligungen (§ 27 II WpHG‑E) wird im Detail kritisiert.
- Dagegen geht dem Ausschuss die vorgeblich „verbesserte Transparenz des Aktienregisters” (§ 67 AktG‑E) nicht weit genug. Es soll zusätzlich auch die Offenlegung von wirtschaftlichen Treuhandverhältnissen bestimmt werden. — Berichterstatter war Dr. Peter Hemeling (Chefsyndikus Allianz SE).
Indessen: Das Aktienregister würde mit der Offenlegung nicht nur des „wahren Inhabers” (wie dieser auch immer bei …
WeiterlesenRisikobegrenzungsgesetz: kritische Beschlussempfehlungen der BR-Ausschüsse
BR-Finanzausschuss, Rechtsausschuss und Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat (Sitzung am 30.11.2007) eine durchweg kritische Stellungnahme zu dem Entwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes. Generell wird in Frage gestellt, „ob die angestrebten Gesetzesänderungen im Interesse des Finanzplatzes Deutschland tatsächlich erforderlich sind”.
Insbesondere die neue Definition des abgestimmten Verhaltens (§ 22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) „schießt über das Ziel hinaus”. „Nach dem Gesetzentwurf wäre auch ein Zusammenwirken zur Erhaltung des Status quo meldepflichtig. Ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmensführung, ein organisiertes Vorgehen gegen eine Umgestaltung der unternehmerischen Ausrichtung der Angebots- und Meldepflicht zu unterwerfen, besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht in diesem Falle die Gefahr, dass diese Aktionärsgruppe — und sei es fahrlässig — …
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