Sollte jedes Übernahmeangebot eine Hauptversammlung auslösen?

Sollte der Vor­stand im Falle eines Über­nah­me­an­ge­bots eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, in der die Aktio­näre über das Über­nah­me­an­ge­bot ledig­lich bera­ten? Wenn es nach dem Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex (DCGK) geht, wird die Frage künf­tig stets mit ja zu beant­wor­ten sein. Eine ent­spre­chende Ände­rung der Anre­gung Nr. 3.7 DCGK ist für Som­mer 2013 vor­ge­se­hen. Nun ermög­licht § 16 WpÜG eine Haupt­ver­samm­lung (HV) im Zusam­men­hang mit dem Über­nah­me­an­ge­bot und erleich­tert deren Ein­be­ru­fung durch Abkür­zung von Fris­ten und ande­ren Regu­la­rien. Eine HV wird not­wen­dig sein, wenn gesell­schafts­recht­li­che Maß­nah­men” (Kodex, a.a.O.) zur Beschluss­fas­sung ste­hen. Aber es ist doch sehr frag­lich, ob eine HV nur zur Unter­hal­tung über das Ange­bot gebo­ten sein kann. Gut, dass wir dar­über …

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Continental / Schaeffler — Fortsetzung

Die Con­ti­nen­tal AG erklärt: Scha­eff­ler hat sich auf rechts­wid­rige Weise ange­schli­chen, um die Kon­trolle über Con­ti­nen­tal zu erlan­gen … Nach unse­rer Auf­fas­sung hat sich die Scha­eff­ler Gruppe mit Hilfe von Ban­ken und Deri­vate-Posi­tio­nen auf rechts­wid­rige Weise Zugriff auf 36 Pro­zent des Con­ti­nen­tal-Kapi­tals verschafft.”

Das Han­dels­blatt schreibt, dass die (Scha­eff­ler)- Gruppe bereits 2,97 Pro­zent der Aktien besitzt, Optio­nen über 4,95 Pro­zent hält und Zugriff auf 28 Pro­zent der Aktien über so genannte Cash-Swaps hat. Das sind kom­plexe Finanz­in­stru­mente, die für einen bestimm­ten Zeit­raum einen Tausch von Geld in Aktien erlau­ben. Neun natio­nale und inter­na­tio­nale Ban­ken soll Scha­eff­ler damit beauf­tragt haben. Unter dem Strich hat sich der Angrei­fer den Zugriff auf 36 Pro­zent …

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Continental AG, Schaeffler und die Optionen

Die FTD berich­tet heute: Eine Gruppe inter­na­tio­na­ler Ban­ken hat Con­ti­nen­tal-Aktien gekauft und Scha­eff­ler mit Call-Optio­nen aus­ge­stat­tet, hieß es in Finanz­krei­sen. Das Fami­li­en­un­ter­neh­men habe so Zugriff auf rund 30 Pro­zent der Aktien, hieß es.”

Wie ist die Rechts­lage mit Blick auf das Über­nah­me­recht?

  1. Wer die Kon­trolle über eine bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft erlangt, muss dies inner­halb einer Woche mit­tei­len und inner­halb von vier Wochen ein Pflicht­an­ge­bot ver­öf­fent­li­chen 35 I WpÜG).
  2. Kon­trolle ist das Hal­ten von min­des­tens 30 Pro­zent der Stimm­rechte an der Ziel­ge­sell­schaft 29 II WpÜG).
  3. Für Stimm­rechte braucht man Aktien 121 AktG).
  4. Doch Scha­eff­ler” hat offen­bar nicht so viel Aktien, son­dern Optio­nen. Diese Fall­ge­stal­tung ist im WpÜG durch Zurech­nung berück­sich­tigt:
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Acting in concert: Ausweitung des Tatbestands weithin gestoppt

Anläss­lich der Bera­tun­gen des Finanz­aus­schus­ses des Bun­des­ta­ges zeich­net sich ab, dass die Erwei­te­run­gen des Tat­be­stan­des eines acting in con­cert”, wie sie im Regie­rungs­ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes vor­ge­se­hen sind, weit­hin nicht über­nom­men werden.

Das für den Gesetz­ent­wurf feder­füh­rende BMF hat den Bericht­erstat­tern der Par­teien im Finanz­aus­schuss eine For­mu­lie­rungs­hilfe” (für die Ände­rung des Ent­wurfstex­tes und für die Begrün­dung des Finanz­aus­schus­ses) vor­ge­schla­gen, die Fol­gen­des vor­sieht (ledig­lich der letzt­ge­nannte Punkt ist neu gegen­über dem gel­ten­den Recht):

  • Ver­zicht auf die Erfas­sung des abge­stimm­ten Aktienerwerbs;

  • Bei­be­hal­tung der Einzelfallausnahme;

  • Anknüp­fung an Abstim­mungs­ver­hal­ten in Haupt­ver­samm­lung — wie bisher -;

  • Zusätz­lich Erfas­sung des Zusam­men­wir­kens außer­halb der Haupt­ver­samm­lung, sofern dau­er­hafte und erheb­li­che Beein­flus­sung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung bezweckt.

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Handelsrechtsausschuss zum RisikobegrenzungsG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes Stel­lung genom­men.

  • Zur Aus­wei­tung des acting in con­cert (§ 22 Abs. 2 WpHG‑E und § 30 Abs. 2 WpÜG‑E): Die vor­ge­se­hene Aus­wei­tung des Tat­be­stands des abge­stimm­ten Ver­hal­tens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
  • Auch die neu vor­ge­se­hene Infor­ma­ti­ons­pflicht von Erwer­bern wesent­li­cher Betei­li­gun­gen (§ 27 II WpHG‑E) wird im Detail kritisiert.
  • Dage­gen geht dem Aus­schuss die vor­geb­lich ver­bes­serte Trans­pa­renz des Akti­en­re­gis­ters” (§ 67 AktG‑E) nicht weit genug. Es soll zusätz­lich auch die Offen­le­gung von wirt­schaft­li­chen Treu­hand­ver­hält­nis­sen bestimmt wer­den. — Bericht­erstat­ter war Dr. Peter Heme­ling (Chef­syn­di­kus Alli­anz SE).

Indes­sen: Das Akti­en­re­gis­ter würde mit der Offen­le­gung nicht nur des wah­ren Inha­bers” (wie die­ser auch immer bei …

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Risikobegrenzungsgesetz: kritische Beschlussempfehlungen der BR-Ausschüsse

BR-Finanz­aus­schuss, Rechts­aus­schuss und Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len dem Bun­des­rat (Sit­zung am 30.11.2007) eine durch­weg kri­ti­sche Stel­lung­nahme zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes. Gene­rell wird in Frage gestellt, ob die ange­streb­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Inter­esse des Finanz­plat­zes Deutsch­land tat­säch­lich erfor­der­lich sind”.

Ins­be­son­dere die neue Defi­ni­tion des abge­stimm­ten Ver­hal­tens22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) schießt über das Ziel hin­aus”. Nach dem Gesetz­ent­wurf wäre auch ein Zusam­men­wir­ken zur Erhal­tung des Sta­tus quo mel­de­pflich­tig. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse der Unter­neh­mens­füh­rung, ein orga­ni­sier­tes Vor­ge­hen gegen eine Umge­stal­tung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung der Ange­bots- und Mel­de­pflicht zu unter­wer­fen, besteht jedoch nicht. Viel­mehr besteht in die­sem Falle die Gefahr, dass diese Aktio­närs­gruppe — und sei es fahr­läs­sig — …

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