Kein Freigabeverfahren im GmbH-Recht

Zur h.M. gehört, dass die §§ 241 – 249 AktG im GmbH-Recht ent­spre­chend gel­ten, weil dort eine Rege­lungs­lü­cke bestehe (das GmbHG ent­hält keine Vor­schrif­ten über feh­ler­hafte Beschlüsse). Die­ser ganze erste Unter­ab­schnitt des Akti­en­ge­set­zes? Nein, sagt das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Beschluss v. 23.6.2011, 23 AktG 1/11): Der Antrag einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) auf Frei­gabe der Ein­tra­gung von Beschlüs­sen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (über eine Her­ab­set­zung und Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals) ist unzu­läs­sig. § 246 a AktG fin­det auf die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung keine ana­loge Anwen­dung” (Leit­satz). Inso­weit liege keine plan­wid­rige Rege­lungs­lü­cke vor. Eine Lücke nicht, weil über miss­bräuch­li­che Kla­gen, denen das Frei­ga­be­ver­fah­ren im Akti­en­recht weh­ren wolle, für das GmbH-Recht nichts bekannt sei. Und selbst wenn es so wäre, habe der MoMiG-Gesetz­ge­ber, des­sen Anlie­gen Miss­brauchs­be­kämp­fung ja war, keine Rege­lung getrof­fen. Eine Anwen­dung des Frei­ga­be­ver­fah­rens sei nicht im Gerichts‑, son­dern nur im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durchsetzbar”. 

Es gibt aber schon eine Anwen­dung des Frei­ga­be­ver­fah­rens: Nach § 16 III UmwG ist es nicht auf Akti­en­ge­sell­schaf­ten beschränkt, son­dern gilt auch für ent­spre­chende Beschluss­fas­sun­gen bei der GmbH. Erkennt der Gesetz­ge­ber ein Bedürf­nis für die Anwen­dung des Frei­ga­be­ver­fah­rens im Umwand­lungs­recht ohne Beschrän­kung auf Akti­en­ge­sell­schaf­ten an, dürfte diese Wer­tung auch für die in § 246 a AktG genann­ten Maß­nah­men zutref­fend sein” (Zöll­ner in Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2009, § 54 Rn. 29). Das eigent­li­che Pro­blem dürfte tie­fer lie­gen: Ist es über­haupt rich­tig, die akti­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten der (idR per­so­na­lis­ti­schen) GmbH überzustülpen?

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