Klagegegner in der Insolvenz der Gesellschaft — und eine Bemerkung zur Zitation

Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen gegen Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einer GmbH, die die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­re­rin sowie die Über­nahme von Per­so­nal­kos­ten zum Gegen­stand haben, sind nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens gegen den Insol­venz­ver­wal­ter zu rich­ten.” So hat es OLG Mün­chen mit Urteil v. 6.10.2010 (72193/10) ent­schie­den. Immer dann, wenn Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­foch­ten wer­den, die das zur Insol­venz­masse gehö­rende Ver­mö­gen betref­fen, sei die Klage gegen den Insol­venz­ver­wal­ter zu rich­ten. — Das soll hier nicht kom­men­tiert, son­dern der Umgang des OLG-Senats mit Kom­men­tar­zi­ta­ten moniert wer­den. Da wird Scholz, GmbHG, 10. Auf­lage § 45 Rdnr. 149” ange­führt. Unge­nannt bleibt der Ver­fas­ser. Franz Scholz hat den Kom­men­tar im Jahr 1928 begrün­det; die in Bezug genom­mene Erläu­te­rung stammt von K.Schmidt. Der Senat führt ledig­lich Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Auf­lage, § 46 Rdnr. 41” und Baumbach/​Hueck GmbHG, 19. Auf­lage, § 60 Rdnr. 56” an; Ver­fas­ser ist im ers­ten Fall Wolf­gang Zöll­ner, im zwei­ten Fall Ulrich Haas. Schließ­lich wird man mit der Angabe Kars­ten Schmidt AktG 2008, § 246 Rdnr. 15” ver­wirrt. Offen­bar ist nicht der Autor Kars­ten Schmidt (der § 246 AktG im Groß­kom­men­tar zum AktG <1996> erläu­tert) gemeint, son­dern wohl der von K.Schmidt/Lutter her­aus­ge­ge­bene AktG-Kom­men­tar; dort ist Mar­tin Schwab der Ver­fas­ser der Fundstelle. 

Es geht nicht darum, dass ein Gerichts­ur­teil mit Nach­wei­sen auf­ge­bläht wird; der Fall ist zu ent­schei­den und nicht eine wis­sen­schaft­li­che Abhand­lung zu ver­fas­sen. Doch wenn zitiert wird, dann rich­tig. Das gilt für stu­den­ti­sche Semi­nar­ar­bei­ten genauso wie für anwalt­li­che Schrift­sätze und für Ent­schei­dun­gen von Gerichten. 

5 Kommentare

  1. Sehr geehr­ter Herr Pro­fes­sor Noack,

    das Anfüh­ren von Beleg­stel­len dient nicht dazu, dem kon­kre­ten Ver­fas­ser Repu­ta­tion zu ver­schaf­fen, son­dern dem Leser das Fin­den der Stelle zu ermög­li­chen. Das geht auch ohne Nen­nung des Verfassers.

    Wer den Teil im Kom­men­tar geschrie­ben hat, ist für den Beleg selbst voll­kom­men irrele­vant. Das Auf­füh­ren des Ver­fas­sers mag wün­schens­wert erschei­nen — einen Mehr­wert für die Beleg­stelle bie­tet es nicht.

  2. Con­tra! Selbst­ver­ständ­lich bie­tet der Name des Ver­fas­sers einen Mehr­wert gegen­über der Angabe des Her­aus­ge­bers. Das beste Bei­spiel bie­tet das Zitat aus K. Schmidt/​Lutter. Ich gehe davon aus, dass mir jeder, der sich mit dem Gesell­schafts­recht beschäf­tigt, zustim­men wird, dass ein KS”-Zitat wegen des­sen umfang­rei­chen und bedeu­ten­den Gesamt­wer­kes und der dar­aus resul­tie­ren­den Repu­ta­tion deut­lich höhe­res Gewicht hat als ein sol­ches des jun­gen und lange (noch?) nicht so umfang­reich in Erschei­nung getre­te­nen Mar­tin Schwab. Davon abge­se­hen ist es ein­fach bedau­er­lich, wenn sich Rich­ter an einem Ober­ge­richt dar­über hin­weg­set­zen, was ihnen und Genera­tio­nen von Juris­ten vor und nach ihnen bei­gebracht wurde. Auch ober­ge­richt­li­che Urteile soll­ten wis­sen­schaft­lich sau­ber ver­fasst sein, da auch sie die Rechts­ent­wick­lung mit prägen.

  3. Unab­hän­gig davon, ob ein bestimm­ter Verf. einen wei­te­ren Mehr­wert bil­det: Es gehört sich ein­fach, den­je­ni­gen, des­sen Ansicht man her­an­zieht, durch nament­li­che Nen­nung zu wür­di­gen. Ob man die Mei­nung teilt oder nicht, ist dabei gleich­gül­tig. Alles andere ist schlech­ter Stil.
    Und für Stu­den­ten außer­dem ein mie­ses Vorbild.

  4. Es gehört sich schon des­halb, weil die Nicht­be­nen­nung des Ver­fas­sers zu Ver­wir­run­gen füh­ren kann. Wird wie im oben erwähn­ten Fall ledig­lich der Her­aus­ge­ber benannt, kann es dazu füh­ren, dass sug­ge­riert wird, der Her­aus­ge­ber ver­trete die Mei­nung xy, wäh­rend er als Mit­her­aus­ge­ber in einem ande­ren Kom­men­tar die Gegen­mei­nung yx ver­tritt. Für einen juris­ti­schen Laien wäre in einem Urteil jeden­falls nicht plau­si­bel, warum das Gericht zur Ent­schei­dungs­fin­dung für zwei unter­schied­li­che Mei­nun­gen jeweils die glei­che Per­son heranzieht.

  5. Der von Ihnen, Herr Prof. Dr. Noack, zuletzt ange­führte Satz trifft mei­nes Erach­tens den Kern: Wenn der Stu­dent die Fein­hei­ten der Zitier­weise ein­hal­ten muss, was auch rich­tig ist, weil diese in Wis­sen­schaft und Pra­xis von Wich­tig­keit ist, so muss das erst Recht für Gerichte, Echts­an­wälte, Ver­wal­tungs­be­amte usw. gelten.

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