Aufsichtsrat, Haftung und die Unternehmenskontrolle durch juristische Gutachten“

Uner­quick­lich sind meist Anrufe von Jour­na­lis­ten, die wis­sen wol­len: Haf­tet er jetzt oder nicht?”. Die Ant­wort, es kommt dar­auf an” ist gewiss nicht hilf­reich. Aber die Haf­tung eines Auf­sichts­rats ist eine kom­plexe Ange­le­gen­heit. Die maß­ge­bende Norm ist § 116 AktG, wonach für Sorg­falts­pflicht und Ver­ant­wort­lich­keit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der” die Regeln für den Vor­stand sinn­ge­mäß” gel­ten. Der Auf­sichts­rat lei­tet aber nicht wie der Vor­stand die Gesell­schaft (§ 76 AktG), son­dern hat des­sen Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (§ 111 I AktG). Der Sorg­falts­maß­stab ori­en­tiert sich daher an die­ser Über­wa­chungs­auf­gabe. Bei unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen gilt auch für den Auf­sichts­rat die Busi­ness Judgment Rule (§ 932 AktG). Unter­schiede zwi­schen obli­ga­to­ri­schem und fakul­ta­ti­ven (GmbH-)AR sind zu beach­ten. Es geht stets um die Ver­ant­wort­lich­keit des ein­zel­nen AR-Mit­glieds, das Gre­mium als sol­ches kann nicht haf­ten. Und schließ­lich muss die per­sön­li­che Haf­tung gel­tend gemacht wer­den — wo kein Klä­ger, da kein Rich­ter. Wie gesagt: komplex. 

Bei zwei Groß­pro­jek­ten wer­den der­zeit Gut­ach­ten dazu ver­fasst. Flug­ha­fen Ber­lin-Bran­den­burg: Der Auf­sichts­rat hat … beschlos­sen, dass nun eine Anwalts­kanz­lei und eine Wirt­schafts­prü­fungs-Gesell­schaft die Haf­tungs­fra­gen klä­ren sol­len. Die Kon­trol­leure beauf­trag­ten die Geschäfts­füh­rung, die Anwälte und Wirt­schafts­prü­fer aus­zu­wäh­len” (SPIE­GEL). S21: Der Auf­sichts­rat der Deut­schen Bahn will offen­bar mit einem Rechts­gut­ach­ten per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ken sei­ner Mit­glie­der beim Bahn­pro­jekt Stutt­gart 21” prü­fen las­sen.” (Han­dels­blatt). Im letzt­ge­nann­ten Fall ver­su­chen die Pro­jekt­geg­ner, die Auf­sichts­räte mit (m.E. fern­lie­gen­den) Haf­tungs­be­leh­run­gen ein­zu­schüch­tern – doch ein­mal unter­stellt, es würde hier das unter­neh­me­ri­sche Ermes­sen in schäd­li­cher Weise über­schrit­ten, so könnte doch der Allein­ak­tio­när der DB AG auf die Ansprü­che ver­zich­ten (§ 93 IV 3 AktG). Die Bin­nen­ver­ant­wort­lich­keit der Organe ver­schließt sich der Instru­men­ta­li­sie­rung durch Außen­ste­hende für deren Zwecksetzungen. 

Ins­ge­samt hat man den Ein­druck, dass die Gut­ach­teri­tis gras­siert. Unter­neh­mens­kon­trolle durch juris­ti­sche Gut­ach­ten” – so kari­kiert und kri­ti­siert ein Gegen­an­trag zur Thys­sen­Krupp-HV am 18.1. 2013 die Pra­xis des dor­ti­gen Auf­sichts­rats. Die inten­sive Ver­recht­li­chung der kor­po­ra­ti­ven Ver­hält­nisse trägt dazu ebenso bei wie die Recht­spre­chung, die nach exter­ner Exper­tise ver­langt (BGH-Urteil v. 20.09.2011II 234/09: Ision). Nicht schlecht für die Gut­ach­ter, aber gut fürs Ganze?

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