ESUG im Bundestag angenommen

Am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag wurde das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) in drit­ter Lesung vom Deut­schen Bun­des­tag ange­nom­men. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht ist die zen­trale Neue­rung, dass künf­tig über einen Insol­venz­plan in die Anteils­rechte der an der insol­ven­ten Gesell­schaft betei­lig­ten Per­so­nen ein­ge­grif­fen wer­den kann, ins­be­son­dere die Mög­lich­keit besteht, For­de­run­gen von Gläu­bi­gern in Anteils- oder Mit­glied­schafts­rechte am Schuld­ner umzu­wan­deln. Gegen­über dem RegE hat es (nach den Bera­tun­gen im Rechts­aus­schuss) noch wich­tige Ände­run­gen gege­ben. Flan­kie­rende Rege­lun­gen sol­len sicher­stel­len, dass der Insol­venz­plan als­bald voll­zo­gen wer­den kann. Dafür wer­den die Aus­wir­kun­gen auf Ver­träge der insol­ven­ten Gesell­schaft begrenzt und mög­li­che Abfin­dungs­an­sprü­che der Alt­ge­sell­schaf­ter limi­tiert; fer­ner wird die Beschwerde gegen den Insol­venz­plan nach dem Vor­bild des akti­en­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­rens eingeschränkt. 

Im Ein­zel­nen: Ein neu ein­ge­füg­ter § 225a Abs. 4 InsO bestimmt für den Insol­venz­plan, dass die in der Pra­xis übli­chen Change-of-Con­trol-Klau­seln im Fall der Durch­füh­rung eines Debt-Equity-Swaps oder ande­rer Kapi­tal­maß­nah­men nicht zur Anwen­dung kom­men” (Begrün­dung Rechts­aus­schuss). Ein eben­falls neuer § 225a Abs. 5 InsO soll dafür sor­gen, dass Abfin­dungs­an­sprü­che nicht zu einer die Sanie­rungs­aus­sich­ten gefähr­den­den Belas­tung der Schuld­ner­ge­sell­schaft füh­ren. Nach dem neuen § 253 Abs. 4 InsO weist das Land­ge­richt die Beschwerde zurück, wenn das als­bal­dige Wirk­sam­wer­den des Insol­venz­plans vor­ran­gig erscheint, weil die Nach­teile einer Ver­zö­ge­rung des Plan­voll­zugs nach freier Über­zeu­gung des Gerichts die Nach­teile für den Beschwer­de­füh­rer überwiegen”. 

Eben­falls nach dem Vor­bild der akti­en­recht­li­chen Gesetz­ge­bung (ARUG, dazu dem­nächst mehr) soll das ESUG nach fünf Jah­ren eva­lu­iert wer­den. Ins­be­son­dere inter­es­siert das Par­la­ment, inwie­weit von der Mög­lich­keit, über einen Insol­venz­plan in die Rechts­stel­lung von Gesell­schaf­tern ein­zu­grei­fen, Gebrauch gemacht (wurde) und wie hat sich dies auf die Schuld­ner­un­ter­neh­men aus­ge­wirkt? In wel­chem Umfang wur­den For­de­run­gen in Eigen­ka­pi­tal umge­wan­delt, und hat die­ser Debt-Equity-Swap im nen­nens­wer­ten Umfang grob ego­is­ti­sche Stra­te­gien ermög­licht, die sich letzt­lich zum Nach­teil der Unter­neh­men und ihrer Arbeit­neh­mer aus­ge­wirkt haben?” Befürch­tet wird in die­sem Zusam­men­hang, Hedge­fonds oder ver­gleich­bare Akteure könn­ten gezielt For­de­run­gen auf­kau­fen, um so die Herr­schaft über das Schuld­ner­un­ter­neh­men zu erlan­gen mit dem Ziel, nicht gerecht­fer­tigte Son­der­vor­teile für sich zu errei­chen, auch um den Preis einer erneu­ten Exis­tenz­ge­fähr­dung des Unter­neh­mens. Dies würde letzt­lich auch zulas­ten der im Schuld­ner­un­ter­neh­men täti­gen Arbeit­neh­mer gehen.”

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