Am vergangenen Donnerstag wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in dritter Lesung vom Deutschen Bundestag angenommen. Aus unternehmensrechtlicher Sicht ist die zentrale Neuerung, dass künftig über einen Insolvenzplan in die Anteilsrechte der an der insolventen Gesellschaft beteiligten Personen eingegriffen werden kann, insbesondere die Möglichkeit besteht, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umzuwandeln. Gegenüber dem RegE hat es (nach den Beratungen im Rechtsausschuss) noch wichtige Änderungen gegeben. Flankierende Regelungen sollen sicherstellen, dass der Insolvenzplan alsbald vollzogen werden kann. Dafür werden die Auswirkungen auf Verträge der insolventen Gesellschaft begrenzt und mögliche Abfindungsansprüche der Altgesellschafter limitiert; ferner wird die Beschwerde gegen den Insolvenzplan nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens eingeschränkt.
Im Einzelnen: Ein neu eingefügter § 225a Abs. 4 InsO bestimmt für den Insolvenzplan, dass „die in der Praxis üblichen Change-of-Control-Klauseln im Fall der Durchführung eines Debt-Equity-Swaps oder anderer Kapitalmaßnahmen nicht zur Anwendung kommen” (Begründung Rechtsausschuss). Ein ebenfalls neuer § 225a Abs. 5 InsO soll dafür sorgen, dass Abfindungsansprüche nicht zu einer die Sanierungsaussichten gefährdenden Belastung der Schuldnergesellschaft führen. Nach dem neuen § 253 Abs. 4 InsO weist das Landgericht die Beschwerde zurück, „wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen”.
Ebenfalls nach dem Vorbild der aktienrechtlichen Gesetzgebung (ARUG, dazu demnächst mehr) soll das ESUG nach fünf Jahren evaluiert werden. Insbesondere interessiert das Parlament, inwieweit „von der Möglichkeit, über einen Insolvenzplan in die Rechtsstellung von Gesellschaftern einzugreifen, Gebrauch gemacht (wurde) und wie hat sich dies auf die Schuldnerunternehmen ausgewirkt? In welchem Umfang wurden Forderungen in Eigenkapital umgewandelt, und hat dieser Debt-Equity-Swap im nennenswerten Umfang grob egoistische Strategien ermöglicht, die sich letztlich zum Nachteil der Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer ausgewirkt haben?” Befürchtet wird in diesem Zusammenhang, „Hedgefonds oder vergleichbare Akteure könnten gezielt Forderungen aufkaufen, um so die Herrschaft über das Schuldnerunternehmen zu erlangen mit dem Ziel, nicht gerechtfertigte Sondervorteile für sich zu erreichen, auch um den Preis einer erneuten Existenzgefährdung des Unternehmens. Dies würde letztlich auch zulasten der im Schuldnerunternehmen tätigen Arbeitnehmer gehen.”
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