Wyser-Pratte, die TUI und das Risikobegrenzungsgesetz

Euro am Sonn­tag berich­tet: Der US-Inves­tor Guy Wyser-Pratte berei­tet die Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung bei der TUI AG vor. Er for­dert die Ablö­sung des Manage­ments. Die Vor­stände Fren­zel und Feu­er­hake müs­sen gefeu­ert wer­den — und zwar schnell”, sagte Wyser-Pratte. Für die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung sind fünf Pro­zent des Grund­ka­pi­tals nötig. Wyser-Pratte hält 1% der Anteile. Es gebe jedoch aus­rei­chend” Unter­stüt­zung für seine Pläne: 40% bis 50% der Inves­to­ren seien gegen Fren­zel. Die nöti­gen Stim­men zusam­men zu bekom­men, ist über­haupt kein Pro­blem”, sagte Wyser-Pratte.

Dass die Haupt­ver­samm­lung einer deut­schen AG den Vor­stand nicht feu­ern” kann, wer­den die Bera­ter dem Inves­tor schon mit­ge­teilt haben. Sie wer­den wohl auf § 84 Abs. 3 S. 2 AktG hin­wei­sen, wonach der Ver­trau­ens­ent­zug durch die Haupt­ver­samm­lung” einen wich­ti­gen Grund für den Auf­sichts­rat bil­den kann, die Bestel­lung zum Vor­stands­mit­glied zu wider­ru­fen. Auch eine vor­zei­tige Abbe­ru­fung der AR-Mit­glie­der (Anteils­eig­ner­seite) gem. § 103 Abs. 1 S. 1 AktG käme in Betracht – aller­dings mit ¾‑Stimmenmehrheit (vor­be­halt­lich ande­rer Sat­zungs­re­ge­lung). Aus recht­li­cher Sicht sind die Mög­lich­kei­ten also eng begrenzt, ein unge­lieb­tes Top­ma­nage­ment zu feu­ern”.

Auf­merk­sam­keit ver­dient hin­ge­gen ein ande­rer Aspekt. Nach gel­ten­dem Recht dürfte das ange­kün­digte Zusam­men­wir­ken von Wyser-Pratte und den ande­ren Inves­to­ren nicht als acting in con­cert” (§ 30 Abs. 2 WpÜG) zu wer­ten sein. Zum einen ist allein das gemein­same Stre­ben nach einer außer­or­dent­li­chen HV noch kein auf die Stimm­rechts­aus­übung bezo­ge­ner Akt; zum ande­ren ist die mög­li­cher­weise inten­dierte Neu­be­set­zung des Auf­sichts­rats eine Ver­ein­ba­rung im Ein­zel­fall (§ 30 Abs. 2 S. 1 letz­ter Halbsatz). 

Diese Rechts­lage könnte sich aller­dings dras­tisch zum Nach­teil die­ser Inves­to­ren ändern, wenn § 30 Abs. 2 WpÜG künf­tig lau­tet (Art. 2 Nr. 1 b Risi­ko­be­gren­zungsG RegE): 

Ein abge­stimm­tes Ver­hal­ten liegt vor, wenn der Bie­ter und der Dritte in einer Weise zusam­men­wir­ken, die geeig­net ist, die unter­neh­me­ri­sche Aus­rich­tung des Emit­ten­ten dau­er­haft oder erheb­lich zu beeinflussen.” 

Die Begrün­dung erklärt dazu: Auch die Abstim­mung im Vor­feld der Haupt­ver­samm­lung kann somit künf­tig ein rele­van­tes Zusam­men­wir­ken dar­stel­len … Bei der Abstim­mung über die Aus­wech­se­lung meh­re­rer Auf­sichts­rats­mit­glie­der ist dar­auf abzu­stel­len, ob mit die­ser Maß­nahme kon­krete unter­neh­me­ri­sche oder finanz­wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen beab­sich­tigt wer­den, z.B. die Zer­schla­gung des Unter­neh­mens …”. (Am Rande: Zer­schla­gung klingt bewusst pejo­ra­tiv, wie wäre es mit Spal­tung — §§ 123 ff UmwG)? 

Ange­sichts des ab 2008 ins Haus ste­hen­den neuen Rechts wird die Orga­ni­sa­tion einer Oppo­si­tion gegen den Vor­stand mit dem hohen Risiko eines Rech­te­ver­lus­tes (§ 59 WpüG) und vor allem eines teu­ren Pflicht­an­ge­bots (§ 35 WpÜG) belas­tet — der 1%-Aktionär als Zwangs­käu­fer! Zu Recht wird kri­ti­siert, dass über die Akteure am Kapi­tal­markt mit sol­chen unbe­stimm­ten For­mu­lie­run­gen ein Damo­kles­schwert gehängt wird.” Das Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz erweist sich so als Gesetz zur Begren­zung der Risi­ken des amtie­ren­den Managements.

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