Gibt es und was ist eine vorübergehende Entbindung” von den Aufgaben eines Vorstandsmitglieds?

Über den (ehe­ma­li­gen) Vor­stands­vor­sit­zen­den der Audi AG mel­det die Mut­ter­ge­sell­schaft, die Volks­wa­gen AG: Audi-CEO Rupert Stad­ler (wurde) auf Antrag der Staats­an­walt­schaft Mün­chen II am 18. Juni in Unter­su­chungs­haft genom­men. Stad­ler hat den Auf­sichts­rat gebe­ten, von sei­nen Auf­ga­ben im Vor­stand der AUDI AG und im Vor­stand der Volks­wa­gen AG vor­über­ge­hend ent­bun­den zu wer­den. Die Auf­sichts­räte von Volks­wa­gen und Audi haben der Bitte von Stad­ler ent­spro­chen, ihn von sei­nen Auf­ga­ben zu ent­bin­den. Die Ent­bin­dung wird vor­über­ge­hend vor­ge­nom­men, bis der Sach­ver­halt geklärt ist, der zu sei­ner Ver­haf­tung geführt hat.“

Was ist das, eine vor­über­ge­hende Ent­bin­dung“ von den Vor­stands­auf­ga­ben? Ist der Mann nun wei­ter Vor­stands­mit­glied oder ist er es nicht? Muss das Vor­gang zur Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det wer­den 81 AktG)?

Das AktG kennt nur die Abbe­ru­fung durch den Auf­sichts­rat 84 III AktG). Dane­ben besteht der all­ge­meine Grund­satz, dass das Vor­stands­mit­glied sein Amt nie­der­le­gen kann. Bei­des ist im Audi-Fall wohl nicht gesche­hen, son­dern hier kommt eine dritte Vari­ante ins Spiel: die Sus­pen­die­rung (Ent­bin­dung) durch den Auf­sichts­rat. Sie soll nach einer Ansicht nur ein im Innen­ver­hält­nis wirk­sa­mes Ruhen der Geschäfts­füh­rung durch das Vor­stands­mit­glied bewir­ken. Die Ver­tre­tungs­macht des Sus­pen­dier­ten im Außen­ver­hält­nis bleibe bestehen. Inso­weit sei, so heißt es, die Sus­pen­die­rung nicht publi­zie­rungs­pflich­tig, ins­be­son­dere bedürfe sie nicht der Anmel­dung zum HR. Das Vor­stands­mit­glied sei auch wei­ter­hin auf Geschäfts­brie­fen und im Anhang des Jah­res­ab­schlus­ses zu nen­nen (Lutter/​Krieger/​Verse, Rechte und Pflich­ten des AR, 6. Aufl. 2014, Rn. 378). Andere Stim­men (Spind­ler in MüKo­AktG, 4. Aufl. 2014, § 84 Rn. 155) sagen, die Sus­pen­die­rung sei immer ein Wider­ruf der Bestel­lung, so dass der Sus­pen­dierte kein Vor­stands­mit­glied mehr ist; die Ände­rung sei zum Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

Bei einer (wie im Audi-Fall) ein­ver­nehm­li­chen Sus­pen­die­rung ist noch frag­lich, ob es einen wich­ti­gen Grund, wie er zu Abbe­ru­fung nötig wäre, geben muss. Jeden­falls der Ver­dacht eines sol­chen Grun­des dürfte inso­weit genü­gen – und er liegt auch offen­sicht­lich vor.

Not­wen­dig ist, den Zeit­raum der Sus­pen­die­rung ein­zu­gren­zen, wenn man der erst­ge­nann­ten Auf­fas­sung folgt, die ledig­lich die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis ent­fal­len lässt. Ein ange­mes­se­ner zeit­li­cher Umfang sei erlaubt, etwa ein Monat. Ist das gewahrt, wenn es heißt, bis der Sach­ver­halt geklärt ist, der zu sei­ner Ver­haf­tung geführt hat“? Das kann ja noch lange dauern.

Über­blick bei Dörr­wäch­ter NZG 2018, 54 ff; Hüffer/​Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 84 Rn. 43.

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