Gesetzentwurf zu Konzerninsolvenz in erster Lesung (und erster Rede)

Die erste Lesung des Gesetz­ent­wurfs zu Kon­zern­in­sol­ven­zen hat im Bun­des­tag statt­ge­fun­den. Und die erste Par­la­ments­rede (S. 1143 ff) des Kol­le­gen Hirte. Zunächst doziert er: Im Gesell­schafts­recht wird das Phä­no­men Kon­zern an zahl­rei­chen Stel­len auf­ge­grif­fen. Es begrün­det unter hier nicht wei­ter inter­es­sie­ren­den Vor­aus­set­zun­gen Durch­griffs­mög­lich­kei­ten, Haf­tung, Zurech­nung usw. Auf der Grenze zum Arbeits­recht tra­gen schließ­lich der Kon­zern­be­triebs­rat und die kon­zern­weite unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung dem Vor­lie­gen einer Unter­neh­mens­gruppe Rech­nung.” Dann fragt er mit Blick auf die Kon­zern­in­sol­venz: Wo kon­kret liegt das Pro­blem? Fünf Fra­gen­kreise las­sen sich aus­ma­chen: ers­tens die diver­gie­rende ört­li­che Zustän­dig­keit der Insol­venz­ge­richte, wie gerade gehört; zwei­tens die Tat­sa­che, dass dann noch unter­schied­li­che Insol­venz­ver­wal­ter in den ver­schie­de­nen Ver­fah­ren tätig sind; drit­tens, dass wir es mit unter­schied­li­chen Insol­venz­mas­sen zu tun haben; vier­tens die Frage, wie das eine Ver­fah­ren auf das andere Ver­fah­ren ein­wirkt; und fünf­tens und letz­tens, ob man einen Mas­ter­plan machen kann, mit dem man das gesamte Unter­neh­men ein­heit­lich sanie­ren kann.” Den Gesetz­ent­wurf ergän­zend wird vor­ge­schla­gen, ins­be­son­dere die Vor­satz­an­fech­tung und die Anfech­tung von Lohn­zah­lun­gen zu reformieren.„Jedenfalls gehört die lange Frist von zehn Jah­ren auf den Prüf­stand; denn irgend­wann ein­mal muss sich ein Unter­neh­mer – das gilt im Übri­gen auch im Steu­er­recht – dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass er Unter­la­gen nicht mehr auf­be­wah­ren muss. Bei die­ser Gele­gen­heit wird man wahr­schein­lich auch auf mög­li­che Fehl­steue­run­gen durch die Ver­gü­tungs­re­ge­lun­gen für Insol­venz­ver­wal­ter ein Auge wer­fen müs­sen; denn sie sind mög­li­cher­weise auch ein Grund für die Kla­gen des Mit­tel­stan­des über zu weit gehende Insol­venz­an­fech­tun­gen.” Und schließ­lich macht der Abge­ord­nete auf Pro­bleme auf­merk­sam, die das ESUG mit sich brachte („rückt hier vor allem der Fall Suhr­kamp in den Blick”). 

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von Kon­zern­in­sol­ven­zen wurde an den Aus­schuss für Recht und Ver­brau­cher­schutz (feder­füh­rend) und an den Finanz­aus­schuss überwiesen.

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