Gesetzentwurf zu Konzerninsolvenz in erster Lesung (und erster Rede)

Die erste Lesung des Gesetz­ent­wurfs zu Kon­zern­in­sol­ven­zen hat im Bun­des­tag statt­ge­fun­den. Und die erste Par­la­ments­rede (S. 1143 ff) des Kol­le­gen Hirte. Zunächst doziert er: Im Gesell­schafts­recht wird das Phä­no­men Kon­zern an zahl­rei­chen Stel­len auf­ge­grif­fen. Es begrün­det unter hier nicht wei­ter inter­es­sie­ren­den Vor­aus­set­zun­gen Durch­griffs­mög­lich­kei­ten, Haf­tung, Zurech­nung usw. Auf der Grenze zum Arbeits­recht tra­gen schließ­lich der Kon­zern­be­triebs­rat und die kon­zern­weite unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung dem Vor­lie­gen einer Unter­neh­mens­gruppe Rech­nung.” Dann fragt er mit Blick auf die Kon­zern­in­sol­venz: Wo kon­kret liegt das Pro­blem? Fünf Fra­gen­kreise las­sen sich aus­ma­chen: ers­tens die diver­gie­rende ört­li­che Zustän­dig­keit der Insol­venz­ge­richte, wie gerade gehört; zwei­tens die Tat­sa­che, dass dann noch unter­schied­li­che Insol­venz­ver­wal­ter in den ver­schie­de­nen Ver­fah­ren tätig sind; drit­tens, dass wir es mit unter­schied­li­chen Insol­venz­mas­sen zu …

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Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Das BMJ hat vor einem Monat den Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Geset­zes zur Erleich­te­rung der Bewäl­ti­gung von Kon­zern­in­sol­ven­zen an Ver­bände und inter­es­sierte Kreise” ver­sandt (und muss sich aber­mals fra­gen las­sen, warum die­ser Ent­wurf nicht auf der Inter­net­seite des Minis­te­ri­ums – the­ma­tisch hier – zu fin­den ist; sol­len die nicht adres­sier­ten, gleich­wohl inter­es­sier­ten Kreise den Gebrauch von Such­ma­schi­nen üben? Mit dem abschre­cken­den Kon­takt­for­mu­lar” wird man sich nicht an das BMJ wen­den wol­len). — Zur Sache s. etwa Han­dels­blatt-Rechts­board.…

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Wettbewerbsrechtliche Haftung im Konzern

Der EuGH lässt Mut­ter­ge­sell­schaf­ten auch für die Kar­tell­rechts­ver­stöße ihrer Toch­ter­un­ter­neh­men haf­ten (Akzo Nobel C‑97/08). Hierzu hat Chris­tian Kers­t­ing einen Bei­trag ver­fasst, der im Herbst in der Zeit­schrift Der Kon­zern” erschei­nen wird. Eine digi­tale Ver­sion ist vorab im SSRN (Social Sci­ence Rese­arch Net­work) als PDF erhält­lich (eng­lisch­spra­chige Zusam­men­fas­sung, deut­scher Text). 

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Kommt ein Konzerninsolvenzrecht?

Die Finan­cial Times Deutsch­land hat vorige Woche eine Kon­fe­renz Restruk­tu­rie­rung 2008 ver­an­stal­tet. Dort hat Minis­te­ri­al­rat Dr. Klaus Wim­mer (BMJ) eine Ände­rung des Insol­venz­rechts für Kon­zerne ange­kün­digt, ange­regt u.a. durch den PIN-Fall (Hol­ding in Luxem­burg, aber Insol­venz­eröff­nung in Köln, 110 Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Deutschland).

Die FTD (Print­aus­gabe v. 21.4., S. 19) berich­tet: Ver­ein­facht gesagt haben die Betei­lig­ten dafür gesorgt, dass der Fall von Luxem­burg nach Deutsch­land geholt wird, obwohl nach euro­päi­scher Insol­venz­ord­nung Luxem­burg der Mit­tel­punkt der haupt­säch­li­chen Inter­es­sen (Cen­ter of Main Inte­rest, Comi) des Unter­neh­mens sein müsste. … Nor­ma­ler­weise wären für deren Insol­venz­ver­fah­ren <Toch­ter­ge­sell­schaf­ten> jeweils die ört­li­chen Gerichte und Ver­wal­ter zustän­dig. Eine Ände­rung des Insol­venz­rechts solle den ein­heit­li­chen Kon­zern­ge­richts­stand zumin­dest als Option vor­se­hen, sagte Wim­mer. …

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Keine Konzernhaftung des Staates wegen UMTS-Lizenzerwerb durch die Deutsche Telekom AG

Beck-Aktu­ell mel­det: Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat ent­schie­den, dass einem Aktio­när der Deut­schen Tele­kom AG keine akti­en­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wegen der Teil­nahme der Tele­kom an der so genann­ten UMTS-Ver­stei­ge­rung im Jahre 2000 zuste­hen. Der Klä­ger hatte argu­men­tiert, die Bun­des­re­pu­blik als dama­li­ger Mehr­heits­eig­ner habe die Tele­kom zu die­sem nega­ti­ven Geschäft ver­an­lasst (Urteil vom 27.04.2006, Az.: 1890/05, nicht rechtskräftig).” 
Dazu die Klar­stel­lung, dass der Klä­ger nicht für sich selbst Scha­den­er­satz begehrte, son­dern er hat den (ver­meint­li­chen) Ersatz­an­spruch der Gesell­schaft (Deut­sche Tele­kom AG) gel­tend gemacht und Leis­tung an die Gesell­schaft gefor­dert (§ 317 Abs. 4, § 309 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AktG). 
Zur Sache sel­ber: man wird die
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