Keine Konzernhaftung des Staates wegen UMTS-Lizenzerwerb durch die Deutsche Telekom AG

Beck-Aktu­ell mel­det: Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hat ent­schie­den, dass einem Aktio­när der Deut­schen Tele­kom AG keine akti­en­recht­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wegen der Teil­nahme der Tele­kom an der so genann­ten UMTS-Ver­stei­ge­rung im Jahre 2000 zuste­hen. Der Klä­ger hatte argu­men­tiert, die Bun­des­re­pu­blik als dama­li­ger Mehr­heits­eig­ner habe die Tele­kom zu die­sem nega­ti­ven Geschäft ver­an­lasst (Urteil vom 27.04.2006, Az.: 1890/05, nicht rechtskräftig).” 
Dazu die Klar­stel­lung, dass der Klä­ger nicht für sich selbst Scha­den­er­satz begehrte, son­dern er hat den (ver­meint­li­chen) Ersatz­an­spruch der Gesell­schaft (Deut­sche Tele­kom AG) gel­tend gemacht und Leis­tung an die Gesell­schaft gefor­dert (§ 317 Abs. 4, § 309 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AktG). 
Zur Sache sel­ber: man wird die Busi­ness Jud­ge­ment Rule” (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) anwen­dend (§ 317 Abs. 2 AktG!) fra­gen, ob die Erstei­ge­rung der UMTS-Lizen­zen damals eine unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung war, von der das Vor­stands­mit­glied ver­nünf­ti­ger­weise anneh­men durfte, auf der Grund­lage ange­mes­se­ner Infor­ma­tion zum Wohle der Gesell­schaft zu han­deln. Das ist mE zu bejahen. 

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