KarstadtQuelle: ein Holzmüller-Fall?

Ange­nom­men, das Unter­neh­men der AG sei nach der Ver­äu­ße­rung von Immo­bi­lien für 4,5 Mrd. Euro nur noch 1 Mrd Euro wert. Muss der Vor­stand den Ver­kaufs­vor­gang der Haupt­ver­samm­lung vorlegen? 

Dar­über wird nach einem Bericht der FTD bei der Kar­stadt­Quelle AG gestrit­ten. Ein Blick in das Akti­en­ge­setz ergibt, dass § 179a AktG nicht ein­greift, denn es geht nicht um die Über­tra­gung des gan­zen Gesell­schafts­ver­mö­gens. Aber es gibt ja auch noch die Recht­spre­chung des BGH, die sich in zwei Fäl­len 1982 (Holz­mül­ler) und 2004 (Gela­tine) mit Teil­über­tra­gun­gen befasst hat. Dort wurde eine 80%-Richtschnur genannt, doch wor­auf sie sich bezieht (Bilanz­summe, Umsatz, Betriebs­ver­mö­gen, Gewinn­an­teil) bleibt vor­erst unge­klärt. Nähe­res zur BGH-Recht­spre­chung in einer Prä­sen­ta­tion, die einer mei­ner Stu­den­ten vor­ge­legt hat. 

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