Zukunftsfinanzierungsgesetz”

Kann man die Zukunft finan­zie­ren? Per Gesetz wohl schon, es soll bald ein Zukunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz“ geben, so eine gemein­same Erklä­rung von BMJ und BMF. Darin wer­den kapi­tal­markt­recht­li­che und gesell­schafts­recht­li­che Maß­nah­men ange­kün­digt. Zu Letzterem:

  • Wir wer­den daher die Mög­lich­keit zur Emis­sion elek­tro­ni­scher Wert­pa­piere auch auf Aktien ausweiten.“
  • (Wir wol­len) Kapi­tal­erhö­hun­gen erleich­tern, indem wir Gestal­tungs­spiel­räume erwei­tern … Dabei haben wir ins­be­son­dere die Vor­ga­ben zum Aus­ga­be­be­trag bei Kapi­tal­erhö­hun­gen sowie Erleich­te­run­gen zum Bezugs­rechts­aus­schluss und beim Beding­ten Kapi­tal in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen im Blick.”
  • (Wir wol­len) Wachs­tums­un­ter­neh­men und Start-ups eine fle­xi­blere Gestal­tung ermög­li­chen, indem wir Mehr­stimm­rechts­ak­tien (dual class shares) zulas­sen und dabei zugleich den Schutz der Inves­to­ren gewähr­leis­ten. So besei­ti­gen wir für die Grün­de­rin­nen und Grün­der ein mög­li­ches Hin­der­nis für den Börsengang.“

§ 12 Abs. 2 AktG dekre­tiert: Mehr­stimm­rechte sind unzu­läs­sig“. Eine klare Drei-Worte-Norm. Doch so war es nicht immer, die gel­tende Fas­sung stammt aus dem Jahr 1998. Zuvor gab es Mehr­stimm­rechts­ak­tien auf­grund behörd­li­cher Geneh­mi­gung, soweit es zur Wah­rung über­wie­gen­der gesamt­wirt­schaft­li­cher Belange erfor­der­lich ist” (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.). Die Abschaf­fung war in den 90er-Jah­ren durch­aus umstrit­ten, eine Aus­gleichs­pflicht wurde ange­ord­net 5 Abs. 3 EGAktG).

Jetzt also eine Rolle vor­wärts in die Zukunft der modisch dual class shares“ genann­ten Mehr­stimm­rechts­ak­tien. Und wie­der umstrit­ten. Viel­leicht hätte man sie gar nicht erst abschaf­fen sol­len? So lau­tete mein Plä­doyer hier:

  • One share — one vote? Stimm­recht und Kapi­tal­be­tei­li­gung bei der Akti­en­ge­sell­schaft, in: Die Akti­en­ge­sell­schaft 1991, S. 117 — 131 (zusam­men mit Prof. Dr. Zöllner).
  • Zuläs­sig­keits­gren­zen des gesetz­ge­be­ri­schen Ein­griffs in Gesell­schaf­ter­rechte. Ver­fas­sungs­recht­li­che Fra­gen der Besei­ti­gung bestehen­der Höchst- und Mehr­stimm­rechte, in: Die Akti­en­ge­sell­schaft 1991, S. 157 — 165 (zusam­men mit Prof. Dr. Zöllner)

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