Weite Beraterhaftung bei Fusionsvorgängen

Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen ein­stim­mig eine Ver­schmel­zung, die sich wegen des maro­den Part­ners als schäd­lich erweist: haf­tet der Bera­ter? Ja, sagt der BGH (Urt. v. 19.4.2012, III ZR 224/10). Das Argu­ment, dass der Bera­ter nicht die Ver­hält­nisse einer ande­ren Gesell­schaft aktiv zu recher­chie­ren brau­che, ließ der III. Senat nicht gel­ten. Die Ent­schei­dung erwei­tert die ver­trag­li­che Bera­ter­haf­tung auf erkenn­bare Män­gel beim Transaktionsvehikel. 

Der Beklagte, ein Wirt­schafts­prü­fer, beriet eine – inzwi­schen insol­vente – AG & Co. KG. Er wurde im Wege der Teil­klage auf 2,5 Mio. DM in Anspruch genom­men (die Klage war noch zu DM-Zei­ten erho­ben und ist nach 14 Jah­ren immer noch nicht rechts­kräf­tig ent­schie­den, da zurück­ver­wie­sen wurde!). Sein Ver­trag umfasste die Bera­tung in sämt­li­chen Fra­gen des Steu­er­rechts, der betriebs­wirt­schaft­li­chen Bera­tung, der Wirt­schafts­be­ra­tung, der Finanz­be­ra­tung und der­glei­chen mehr”. Die Bilanz der zur Ver­schmel­zung gelang­ten GmbH wurde von dem Beklag­ten geprüft, wobei ihm ihre Über­schul­dung pflicht­wid­rig entging. 

Die Frage ist, ob die bei­den Tätig­kei­ten (Fusi­ons­be­ra­tung der einen, Bilanz­prü­fung der ande­ren Gesell­schaft) getrennt zu beur­tei­len sind. Diese vom Beru­fungs­ge­richt OLG Köln ein­ge­nom­mene Tren­nungs­these ver­wirft der BGH. Er legt den Bera­tungs­ver­trag mit der Kom­man­dit­ge­sell­schaft weit aus, auch vor dem tat­säch­li­chen Hin­ter­grund, dass Bera­tungs­leis­tun­gen im Rah­men der Fusion abge­rech­net wur­den. Gegen­stand des Ver­trags sei auch die Bera­tung der (spä­te­ren) Insol­venz­schuld­ne­rin, ob die geplante Ver­schmel­zung eine wirt­schaft­lich sinn­volle unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung darstellt. 

Zwar ist die Ent­schei­dung durch die Umstände des zur Ver­hand­lung ste­hen­den Fal­les geprägt. Aber es bleibt fest­zu­hal­ten, dass die Ver­trags­haf­tung des Bera­ters sich auch auf Auf­klä­run­gen über den oder die Trans­ak­ti­ons­part­ner bezie­hen kann. Dabei ent­las­tet nicht, dass der Vor­stand der zu bera­ten­den Gesell­schaft kei­ner Auf­klä­rung bedarf (hier: er war sogar in die Machen­schaf­ten ver­strickt), denn – so der BGH – es seien die Bera­tungs­leis­tun­gen vor allem gegen­über der Mit­glie­der­ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter als dem für die Ent­schei­dung über die Ver­schmel­zung zustän­di­gen Organ zu erbrin­gen”. Letz­te­res wird man frei­lich nicht ver­all­ge­mei­nern kön­nen. Die Bera­tungs­pflicht besteht gegen­über der Gesell­schaft, ver­tre­ten durch deren Geschäfts­füh­rung. Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist ein Binnenorgan. 

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