Corporate Governance Kodex geändert

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat einige mate­ri­elle Anpas­sun­gen beschlos­sen sowie Geset­zes­än­de­run­gen nach­voll­zo­gen. In der Prä­am­bel wurde fol­gen­der Satz auf­ge­nom­men: Eine gut begrün­dete Abwei­chung … kann im Inter­esse einer guten Unter­neh­mens­füh­rung lie­gen”. Neu ist die Emp­feh­lung, dass bei dem Wahl­vor­schlag zum Auf­sichts­rat die Bezie­hun­gen des Kan­di­da­ten zu Aktio­nä­ren, die mehr als 10% hal­ten, offen­ge­legt wer­den sol­len (5.4.1. Abs. 2). Nicht als unab­hän­gig anzu­se­hen ist ein Auf­sichts­rats­mit­glied, das in einer per­sön­li­chen oder geschäft­li­chen Bezie­hung … zu einem kon­trol­lie­ren­den Aktio­när” steht (5.4.2.). Die Kom­mis­sion wen­det sich in der Medi­en­prä­sen­ta­tion” gegen eine nega­tive Qua­li­fi­zie­rung von AR-Mit­glie­dern, die danach als abhän­gig” gel­ten. Man wird sehen, ob sich die Medien von die­sem Wunsch lei­ten lassen. 

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