Ausschließlich elektronische Mitteilungen für die Aktionäre

Der Sai­son­hö­he­punkt für die Haupt­ver­samm­lun­gen 2012 ist erreicht. Kaum ist die Ver­an­stal­tung vor­bei geht es schon an die Pla­nung der nächs­ten. Eine Frage wird sein: Soll man an dem Auf­wand fest­hal­ten, den Aktio­nä­ren eine papier­schrift­li­che Ein­la­dung (mit For­mu­la­ren und Erläu­te­run­gen) zuzu­sen­den? Der Druck und Ver­sand kos­tet die Gesell­schaft einen nam­haf­ten Betrag, er ver­braucht nicht nur mone­täre Res­sour­cen und vor allem: der Effekt einer sol­chen Mit­tei­lung im Brief­kas­ten ist über­aus zwei­fel­haft. Die Annahme ist wohl nicht ver­kehrt, dass in den meis­ten Fäl­len damit der hei­mi­sche Papier­korb befüllt wird. Daher wird zuneh­mend der elek­tro­ni­sche Ver­sand der Mit­tei­lun­gen ange­strebt. Mit einer ent­spre­chen­den Sat­zungs­klau­sel (§§ 125 II 2, 1282 AktG) steht die­ser moder­nen Vari­ante der Aktio­närs­kom­mu­ni­ka­tion an sich nichts mehr im Wege. Das ist die gute Nach­richt. Gibt es auch eine schlechte?

Sie könnte darin bestehen, dass die Aktio­näre der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion zustim­men müs­sen, und zwar ein­zeln. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten bestimmt § 30 III Nr. 1 d WpHG, eine Über­mitt­lung im Wege der Daten­fern­über­tra­gung” dürfe erfol­gen, wenn die zur Aus­übung von Stimm­rech­ten Berech­tig­ten in die Über­mitt­lung im Wege der Daten­fern­über­tra­gung aus­drück­lich ein­ge­wil­ligt haben oder einer Bitte in Text­form um Zustim­mung nicht inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeit­raums wider­spro­chen … haben”. An die­ser Norm, die auf die EU-Trans­pa­renz­richt­li­nie zurück­geht, scheint der aus­schließ­lich elek­tro­ni­sche Ver­sand zu schei­tern, denn es wird immer Aktio­näre geben, die nicht ein­wil­li­gen oder keine E‑Mail-Adresse haben bzw. angeben.

Aber was ist die Folge der Ver­wei­ge­rung oder der E‑Mail-Absti­nenz? Die WpHG-Norm schützt vor uner­wünsch­ter elek­tro­ni­sche Post. Wer diese nicht erhal­ten will – bekommt eben auch keine. Aber er hat damit nicht etwa Anspruch auf eine andere, ihm geneh­mere Art des Infor­ma­ti­ons­emp­fangs. Dar­über äußert sich das WpHG nicht, son­dern dies ist wie­derum Sache des Akti­en­rechts. Wenn akti­en­recht­lich durch die Sat­zung der elek­tro­ni­sche Ver­sand fest­ge­legt wurde, gibt es kei­nen wei­te­ren Weg. Kön­nen oder wol­len die Aktio­näre die Mit­tei­lung in sta­tu­ta­ri­scher Form nicht emp­fan­gen, erhal­ten sie gar keine Mit­tei­lung (Noack/​Zetzsche, Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 125 Rn. 74; in den Rn. 78, 79 wird unter­schie­den zwi­schen Aktio­nä­ren, die zur­zeit der Beschluss­fas­sung nach §§ 125 II 2, 1282 AktG vor­han­den sind und neu Hin­zu­tre­ten­den; ers­tere sol­len die künf­tige Über­sen­dung in Papier­form trotz der Sat­zungs­klau­sel erzwin­gen kön­nen, letz­tere nicht. Diese Dif­fe­ren­zie­rung erscheint aus heu­ti­ger Sicht nicht gebo­ten, wenn man § 30 III Nr. 1 d WpHG in dem vor­ste­hen­den Sinne als Spam-Schutz” versteht).

Siehe Evers/​Fett, Der Ver­sand der Mit­tei­lung nach § 125 AktG, NZG 2012, 530 – 535.

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