BGH: Beschlussstreitigkeiten bei der GmbH sind schiedsfähig

Der II. Zivil­se­nat der BGH vor vor­ges­tern ent­schie­den:

Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten im Recht der GmbH sind grund­sätz­lich kraft pri­vat­au­to­no­mer Gestal­tung der Gesell­schaf­ter schieds­fä­hig, sofern und soweit das ver­ein­barte schieds­rich­ter­li­che Ver­fah­ren aus dem Rechts­staats­prin­zip abzu­lei­tende Min­dest­stan­dards einhält.

Vor 13 Jah­ren hatte der II. Zivil­se­nat die Schieds­fä­hig­keit von Beschluss­strei­tig­kei­ten zwar noch abge­lehnt (BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753), aber nicht etwa kate­go­risch, son­dern mit Hin­wei­sen auf die Prä­ro­ga­tive des Gesetzgebers: 

Ange­sichts der … grund­le­gend ver­schie­de­nen Gege­ben­hei­ten bei Aus­tra­gung von Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten im Ver­fah­ren vor den ordent­li­chen Gerich­ten und vor pri­va­ten Schieds­ge­rich­ten und des Feh­lens gesetz­li­cher Rege­lun­gen, die diese Unter­schiede über­brü­cken könn­ten, ist jeden­falls nach dem gegen­wär­tig erreich­ten Rechts­stand kein Raum für eine ana­loge Anwen­dung der §§ 246, 248, 249 AktG auf schieds­ge­richt­li­che Ver­fah­ren der im vor­lie­gen­den Fall zur Ent­schei­dung ste­hen­den Art. In Erman­ge­lung aus­rei­chen­der Vor­ga­ben des Gesetz­ge­bers zu den vor­ste­hend ange­spro­che­nen, in hohem Maße wer­tungs­ab­hän­gi­gen und teil­weise inner­lich mit­ein­an­der ver­zahn­ten Fra­gen kann es nicht Auf­gabe der Recht­spre­chung sein, dar­über zu befin­den, wie das schieds­ge­richt­li­che Ver­fah­ren und die Betei­li­gungs­mög­lich­kei­ten der von ihm sub­jek­tiv Betrof­fe­nen im ein­zel­nen aus­ge­stal­tet sein müss­ten, um eine trag­fä­hige Grund­lage für die ana­loge Anwen­dung der bis­her ein­sei­tig auf die Ent­schei­dungs­zu­stän­dig­keit eines staat­li­chen Gerichts aus­ge­rich­te­ten Nor­men der §§ 246ff. AktG auf die Tätig­keit pri­va­ter Schieds­ge­richte zu bie­ten. Die Schaf­fung eines sol­chen Regel­ge­fü­ges würde den Rah­men zuläs­si­ger rich­ter­li­cher Rechts­fort­bil­dung sprengen.” 

Die Pres­se­stelle des BGH teilt am 6.4.2009 mit: Da der Gesetz­ge­ber im Rah­men des zwi­schen­zeit­lich ver­ab­schie­de­ten und in Kraft getre­te­nen Schieds­ver­fah­rens-Neu­re­ge­lungs­ge­set­zes von einer dies­be­züg­li­chen gesetz­li­chen Rege­lung bewusst Abstand genom­men und die Pro­ble­ma­tik ange­sichts ihrer Viel­schich­tig­keit in tat­säch­li­cher und recht­li­cher Hin­sicht wei­ter­hin der Lösung durch die Recht­spre­chung unter Berück­sich­ti­gung der kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls über­las­sen” hat, hat der II. Zivil­se­nat die ihm sol­cher­ma­ßen über­ant­wor­tete Auf­gabe aus Anlass des vor­lie­gen­den Revi­si­ons­falls auf­ge­grif­fen. Der Senat hält nun­mehr seine frü­he­ren Beden­ken gegen die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit einer ana­lo­gen Her­bei­füh­rung der Wir­kun­gen aus §§ 248 Abs. 1 Satz 1249 Abs. 1 Satz 1 AktG durch Schieds­sprü­che auf der Grund­lage gesell­schafts­ver­trag­li­cher Schieds­klau­seln nicht mehr auf­recht, macht aber die Zuläs­sig­keit sol­cher Schieds­ver­ein­ba­run­gen im GmbH-Recht von der Sicher­stel­lung eines effek­ti­ven, der Rechts­schutz­ge­wäh­rung durch staat­li­che Gerichte gleich­wer­ti­gen Rechts­schut­zes für alle dem Schieds­spruch unter­wor­fe­nen Gesell­schaf­ter abhängig. 

Danach setzt die Wirk­sam­keit einer pri­vat­au­to­nom gestal­te­ten Schieds­klau­sel zu Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten bei der GmbH die Erfül­lung fol­gen­der Min­dest­an­for­de­run­gen voraus: 

  • Die Schieds­ab­rede muss grund­sätz­lich mit Zustim­mung sämt­li­cher Gesell­schaf­ter in der Sat­zung ver­an­kert sein; alter­na­tiv reicht eine außer­halb der Sat­zung unter Mit­wir­kung sämt­li­cher Gesell­schaf­ter und der Gesell­schaft getrof­fene Abspra­che aus. 
  • Jeder Gesell­schaf­ter muss — neben den Gesell­schafts­or­ga­nen — über die Ein­lei­tung und den Ver­lauf des Schieds­ver­fah­rens infor­miert und dadurch in die Lage ver­setzt wer­den, dem Ver­fah­ren zumin­dest als Neben­in­ter­ve­ni­ent beizutreten. 
  • Alle Gesell­schaf­ter müs­sen an der Aus­wahl und Bestel­lung der Schieds­rich­ter mit­wir­ken kön­nen, sofern nicht die Aus­wahl durch eine neu­trale Stelle erfolgt. 
  • Schließ­lich muss gewähr­leis­tet sein, dass alle den­sel­ben Streit­ge­gen­stand betref­fen­den Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten bei einem Schieds­ge­richt kon­zen­triert werden. 

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