Weitergabe von Mitteilungen über die Hauptversammlung durch Kreditinstitute

Wer ein Akti­en­de­pot beim Spar­kas­sen Bro­ker (ein Unter­neh­men der Spar­kas­sen-Finanz­gruppe) eröff­net, der bekommt fol­gende Schluss­erklä­rung zur Unter­zeich­nung präsentiert: 

Ich/​Wir nehme/​n zur Kennt­nis, dass Ein­la­dun­gen für inlän­di­sche Haupt­ver­samm­lun­gen durch die S Bro­ker AG&Co KG nur auf Anfor­de­rung ver­sen­det wer­den. Infor­ma­tio­nen zu anste­hen­den Haupt­ve­samm­lun­gen fin­den Sie unter www​.sbro​ker​.de.”

§ 128 Abs. 1 AktG bestimmt, das Kre­dit­in­sti­tut habe die Mit­tei­lun­gen nach § 125 Abs. 1 unver­züg­lich an die Aktio­näre wei­ter­zu­ge­ben.” Ob Wei­ter­gabe” auch (nur) das Ein­stel­len auf die Inter­net­seite der Bank ist (Pull-Sys­tem)? Mutig — dar­über kann man nach­den­ken. Die bis­lang ver­öf­fent­lichte Rechts­mei­nung geht davon aus, dass die Mit­tei­lung über die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung (HV) an den Kun­den zu über­sen­den ist (Push-Sys­tem), wofür es auch Kos­ten­er­satz von der Gesell­schaft gibt (§ 128 Abs. 6 AktG). 

Der mil­lio­nen­fa­che Papier­ver­sand von HV-Unter­la­gen, die lei­der wohl in den meis­ten Fäl­len im Papier­korb des Anle­gers lan­den, ließe sich gewiss ratio­na­li­sie­ren. Namens­ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten bit­ten ihre Aktio­näre, mit der elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung ein­ver­stan­den zu sein (zu einem aktu­el­len Pro­blem hier). Bei Inha­ber­ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten muss not­wen­dig der Inter­me­diär (Kre­dit­in­sti­tut) ein­ge­schal­tet wer­den. Auch hier ist eine elek­tro­ni­sche Mit­tei­lung im Ein­ver­neh­men mit dem Depot­kun­den mög­lich. Das kann auch bedeu­ten, dass die Nach­richt im elek­tro­ni­schen Post­fach des Kun­den, das er bei der Bank führt, ein­ge­stellt wird. 

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