Soeben hat der Deutsche Bundestag das Quotengesetz (Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst) in dieser Fassung durch den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einstimmig angenommen (bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen).
Wesentliche Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf hat es (im gesellschaftsrechtlichen Teil) nicht mehr gegeben. Zu nennen ist allenfalls die Ergänzung in § 96 Abs. 2 S. 2 AktG, dass bei quotenkonformer Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds keine Kettenreaktion eintritt, wenn sich die Wahl aus anderen Gründen als nichtig erweist: „Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot.”
s.a.Lüttringhaus Jan D., Die Schattenseiten der Quote. Erfahrungen in anderen Ländern zeigen: Aus Bevorzugung kann Benachteiligung werden – auch für Frauen, Die ZEIT 17.02.2011, 73.