BGH: kein Vermerk über Testamentsvollstreckung in der Gesellschafterliste

Der BGH hat in einem heute ver­öf­fent­lich­ten Beschluss v. 24.2.2015 befun­den (II ZB 17/14): Das Regis­ter­ge­richt darf die Auf­nahme einer mit einem Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk ver­se­he­nen Gesell­schafter­liste ableh­nen.” Die­ser Ver­merk gehöre nicht zu den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Anga­ben (s. § 401 GmbHG) und sei daher unzu­läs­sig. Der Grund­satz der Regis­ter­klar­heit gelte ent­spre­chend auch für die Gesell­schafter­liste”. Es liege im Inter­esse des Rechts­ver­kehrs, dass die abruf­ba­ren Infor­ma­tio­nen über­sicht­lich und geord­net sind, um Miss­ver­ständ­nisse zu vermeiden.”

Ganz strikt auf die gesetz­li­chen Pflicht­an­ga­ben will sich der Senat dann doch nicht beschrän­ken. Es müsse aber für die Zusatz­an­gabe ein erheb­li­ches prak­ti­sches Bedürf­nis” bestehen, das über ein all­ge­mei­nes Infor­ma­ti­ons­in­ter­esse hin­aus­geht. Ein sol­cher Bedarf wird mit aus­führ­li­cher Argu­men­ta­tion für den Ver­merk über die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung verneint.

  • Kein Bedarf auf­grund der Legi­ti­ma­ti­ons­wir­kung gegen­über der Gesell­schaft (Teil­nahme an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Aus­übung des Stimm­rechts durch den Testamentsvollstrecker).
  • Kein Bedarf, um Erwerb des Geschäfts­an­teils von dem Erben zu ver­hin­dern, denn der gute Glaube in die unbe­schränkte Ver­fü­gungs­be­fug­nis des in die Gesell­schafter­liste auf­ge­nom­me­nen Gesell­schaf­ters wird nicht geschützt; der Erwer­ber möge den Erb­schein prüfen.
  • Kein Bedarf, um Ver­fü­gungs­be­fug­nis des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers nach­zu­wei­sen; dafür ist das Tes­ta­ments­voll­stre­ckerzeug­nis da.
  • Kein Bedarf, um den Geschäfts­an­teil für Nach­lass­gläu­bi­ger zu reser­vie­ren. Die Eigen­gläu­bi­ger des Erben kön­nen nicht dar­auf ver­trauen, dass ihnen der Geschäfts­an­teil als Haf­tungs­masse zur Ver­fü­gung steht.
  • Kein Bedarf für den Rechts­ver­kehr, die Per­so­nen zu ken­nen, die ent­schei­den­den Ein­fluss auf die Geschi­cke der Gesell­schaft haben; es geht nur um Trans­pa­renz der Anteilseigner.

Für die Pra­xis ist die Sache mit den Zusatz­an­ga­ben damit erle­digt: sie sind unzu­läs­sig. Wenn nicht bei einer Ver­fü­gungs­be­schrän­kung durch Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, wann dann soll ein prak­ti­sches Bedürf­nis” bestehen? Die Hür­den sind hoch, im Grunde unüber­schreit­bar, gelegt.

Blickt man auf die Funk­tion, mel­den sich Zwei­fel. Denn funk­tio­nell sind Gesell­schafter­liste bei der GmbH und Akti­en­re­gis­ter bei der AG auf das­selbe gerich­tet. Liste bzw. Regis­ter sol­len die Per­so­nen ver­zeich­nen, die gegen­über der Gesell­schaft als deren Mit­glie­der gel­ten. Bei der Regis­trie­rung von Namens­ak­tio­nä­ren kann der Vor­stand wei­tere Anga­ben auf­neh­men (h.M.), wäh­rend dies bei der Regis­trie­rung von Gesell­schaf­tern durch die Geschäfts­lei­tung der GmbH grund­sätz­lich nicht mög­lich sein soll. Begrün­det der Auf­be­wah­rungs­ort für Liste bzw. Regis­ter einen so wesent­li­chen Unter­schied? Das Akti­en­re­gis­ter wird bei der AG (Akti­en­ge­sell­schaft), die Gesell­schafter­liste bei dem AG (Amts­ge­richt) ver­wahrt. Dass die beschwo­rene Regis­ter­klar­heit genauso streng für die Gesell­schafter­liste (die gerade nicht in das Regis­ter ein­ge­tra­gen wird) gilt – diese Ein­gangs­prä­misse (Rn. 9) ist fraglich.

Einen Unter­schied benennt der BGH(Rn. 9): Das Akti­en­re­gis­ter ist nicht­öf­fent­lich, die Gesell­schafter­liste für jeder­mann abruf­bar (§ 9 HGB). Die unbe­schränkte Publi­zi­tät durch die jeder­zei­tige Abruf­bar­keit der Gesell­schafter­liste kann außer­dem das Recht des Inha­bers des Geschäfts­an­teils oder einer ande­ren von der auf­ge­nom­me­nen Infor­ma­tion betrof­fe­nen Per­son auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung beein­träch­ti­gen, wenn jede für sinn­voll erach­tete Infor­ma­tion nach dem Belie­ben des Geschäfts­füh­rers in die Liste auf­ge­nom­men wer­den kann.” (Rn. 10).

Wenn es (nur) darum geht, dann wäre nicht die oben dar­ge­stellte dezi­dierte Bedarfs­prü­fung anzu­stel­len, son­dern ggf. das Ein­ver­ständ­nis der betrof­fe­nen Per­son mit der Zusatz­an­gabe zu verlangen.

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