EU-Unternehmensrecht: Richtlinien sollen entschlackt werden

Die Kom­mis­sion hat ges­tern Ände­rungs­vor­schläge für vier Richt­li­nien prä­sen­tiert, um unnö­tige admi­nis­tra­tive Auf­la­gen im EU-Gesell­schafts­recht” abzubauen.

  • Die Ver­pflich­tung, die geschäft­li­chen Daten in den natio­na­len Amts­blät­tern zu ver­öf­fent­li­chen: In den meis­ten Fäl­len ent­ste­hen durch die Ver­öf­fent­li­chung von Infor­ma­tio­nen zur Grün­dung des Unter­neh­mens, sei­nes Eigen­ka­pi­tals und sei­ner finan­zi­el­len Situa­tion zusätz­li­che Kos­ten. Die Ver­öf­fent­li­chung die­ser Daten in den natio­na­len Amts­blät­tern bringt kei­nen zusätz­li­chen Nut­zen mehr, da die Regis­trier­stel­len für Unter­neh­men seit Anfang 2007 diese Infor­ma­tio­nen auch im Inter­net zugäng­lich machen müs­sen. Diese neuen zen­tra­len Online-Unter­neh­mens­platt­for­men garan­tie­ren einen ein­fa­chen Zugang zu den Infor­ma­tio­nen und ver­ur­sa­chen keine zusätz­li­chen Kos­ten (Ände­rung der Richt­li­nie 68/151/EWG).
  • Weni­ger kos­ten­in­ten­sive Über­set­zungs­pflich­ten bei der Eröff­nung von Zweig­stel­len in ande­ren Mit­glied­staa­ten: Es soll mög­lich sein, Über­set­zun­gen wie­der­zu­ver­wen­den, die in zuvor einem der Mit­glied­staa­ten beglau­bigt wur­den, wenn ein Unter­neh­men bereits eine Zweig­stelle im Aus­land eröff­net hat. Der heu­tige Vor­schlag würde dazu bei­tra­gen, die Kos­ten bei der Eröff­nung neuer Zweig­stel­len zu sen­ken und wäre somit ein deut­li­ches posi­ti­ves Signal für die euro­päi­schen Unter­neh­men (Ände­rung der Richt­li­nie 89/666/EWG).
  • Ein­ge­schränkte Offen­le­gungs­pflich­ten bei der Buch­füh­rung mitt­le­rer Unter­neh­men: Die­ser Vor­schlag umfasst die Mög­lich­keit der Mit­glied­staa­ten, mitt­lere Unter­neh­men, die sich häu­fig auf einen ein­zi­gen Geschäfts­be­reich kon­zen­trie­ren, von der Ver­pflich­tung aus­zu­neh­men, im Anhang zum Jah­res­ab­schluss unnö­tige Infor­ma­tio­nen dar­zu­le­gen. Dies bezieht sich auf die Auf­schlüs­se­lung der Net­to­um­satz­er­löse nach Tätig­keits­be­rei­chen und geo­gra­phisch bestimm­ten Märk­ten sowie die Auf­wen­dun­gen zur Errich­tung und Erwei­te­rung des Unter­neh­mens (Ände­rung der Richt­li­nie 78/660/EWG).
  • Mut­ter­ge­sell­schaf­ten, die Toch­ter­un­ter­neh­men von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung unter­hal­ten, sind nicht mehr ver­pflich­tet, einen kon­so­li­dier­ten Abschluss auf­zu­stel­len: Indem diese Auf­la­gen ent­fal­len, müs­sen die Unter­neh­men nicht mehr zwei Mal prak­tisch den glei­chen Jah­res­ab­schluss erstel­len. Somit wird durch die­sen Vor­schlag das Ver­hält­nis zwi­schen der Richt­li­nie 83/349/EWG (über den kon­so­li­dier­ten Abschluss) und den Inter­na­tio­nal Finan­cial Repor­ting Stan­dards (IFRS) geklärt.”

Ins­be­son­dere die Ände­rung der Publi­zi­täts­richt­li­nie zur Bekannt­ma­chung von Daten des Han­dels­re­gis­ters ist über­fäl­lig. In Deutsch­land wird seit Anfang 2007 im Inter­net ver­öf­fent­licht, dane­ben bis zum Jah­res­ende in Tageszeitungen.

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