Gesetzliche Klarstellung“: Legitimationsaktionär bei Namensaktien nicht meldepflichtig

Im Regie­rungs­ent­wurf eines Klein­an­le­ger­schutz­ge­set­zes ist als Art. 3 Nr. 5 fol­gende Ergän­zung des WpHG ent­hal­ten: In § 21 Absatz 1 Satz 1 wer­den nach dem Wort Stimm­rechte” die Wör­ter aus ihm gehö­ren­den Aktien” ein­ge­fügt. Mit die­sen als Klar­stel­lung bezeich­ne­ten vier Wor­ten soll (unaus­ge­spro­chen) einem Urteil des OLG Köln (6. Juni 2012, Az. 18240/11) begeg­net wer­den. Das Gericht hatte mit Blick auf § 67 Abs. 2 AktG befun­den, dass jeder im Akti­en­re­gis­ter Ein­ge­tra­gene die dar­auf ent­fal­len­den Stimm­rechte nach § 21 WpHG mel­den muss; sonst droht ein Stimm­rechts­ver­lust (§ 28 WpHG). Die Gegen­mei­nung (etwa Cahn, ILF Frank­furt) will für die Mel­de­pflicht nicht auf die Akti­en­re­gis­ter­ein­tra­gung, son­dern auf die Inha­ber­schaft an den Aktien abstel­len. Dann wären Kre­dit­in­sti­tute, die für ihre Kli­en­tel ein­ge­tra­gen sind, nicht mel­de­pflich­tig und kön­nen die Stimm­rechte (auf­grund einer Ermäch­ti­gung, § 135 Abs. 6 AktG) aus­üben — wenn der sog. wahre Aktio­när ord­nungs­ge­mäß gemel­det hat. Das OLG-Urteil hat zu Irri­ta­tio­nen geführt, da die BaFin eine andere Ver­wal­tungs­pra­xis betreibt. Auch wurde befürch­tet, dass die Han­del­bar­keit von Namens­ak­tien bei her­an­na­hen­der Haupt­ver­samm­lung lei­den könnte.

Diese Kri­tik hat die Bun­des­re­gie­rung offen­bar beein­druckt. Sie nutzt jetzt die Gele­gen­heit des mit ande­ren Gegen­stän­den befass­ten Klein­an­le­ger­schutz­ge­set­zes, um die (je nach Stand­punkt) Kor­rek­tur oder Klar­stel­lung unter­zu­brin­gen. Im Refe­ren­ten­ent­wurf v. Juli 2014 war der Pas­sus noch nicht vor­ge­se­hen. Eine Fol­ge­än­de­rung ist für § 29 Abs. 2 WpÜG vor­ge­se­hen (Art. 5), auch dort wird fest­ge­legt, dass es auf die Stimm­rechte aus dem Bie­ter gehö­ren­den Aktien der Ziel­ge­sell­schaft” ankommt.

Aus der Begrün­dung des Regie­rungs­ent­wurfs, S. 64: Die Ergän­zung stellt – ohne Ände­rung der mate­ri­el­len Rechts­lage – klar, dass für die Beur­tei­lung der Mit­tei­lungs­pflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 1 allein Stimm­rechte aus dem Mel­de­pflich­ti­gen gehö­ren­den Aktien aus­schlag­ge­bend sind, d. h. das Eigen­tum an die­sen Aktien ent­schei­dend ist. Denn auf­grund des Ein­tra­ges in das Akti­en­re­gis­ter erlangt ein Legi­ti­ma­ti­ons­ak­tio­när kein Eigen­tum an den Aktien, die einem Drit­ten gehö­ren. … Die Fik­ti­ons­wir­kung des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Akti­en­ge­set­zes wirkt, wie dem Wort­laut der Vor­schrift zu ent­neh­men ist, nur gegen­über der Gesellschaft.”

Was das Argu­men­tie­ren mit dem Wort­laut betrifft, liegt das OLG Köln bes­ser: Hier­für spricht bereits der Wort­laut von § 21 Abs. 1 WpHG, der aus­drück­lich auf die Stimm­rechte abstellt.” (Rn. 62). Aber das ist müßig, wenn recht­zei­tig zur HV-Sai­son 2015 der neue Text des § 21 WpHG im Bun­des­ge­setz­blatt steht, hat sich die Sache erledigt.

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