Hätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur 2016 Gesellschaftsrecht

Fol­gende Klau­sur­auf­gabe wurde im Schwer­punkt­be­reich 2a (Unter­neh­mens­recht) an der hie­si­gen Juris­ti­schen Fakul­tät im Herbst 2016 gestellt (Zeit: 2,5 Std.):

1. Der akti­vis­ti­sche“ Aktio­när A will auf die nicht bör­sen­no­tierte Düs­sel­dor­fer S‑Aktiengesellschaft Ein­fluss neh­men, weil das Manage­ment sei­ner Mei­nung nach nicht inves­to­ren­freund­lich“ agiere. Dazu ver­bün­det er sich mit dem Akti­en­fonds F, der mit ihm ver­ein­bart, auf der Haupt­ver­samm­lung (HV) nach sei­ner Direk­tive zu stim­men. Seit Jah­ren haben A 50 000 Stück­ak­tien und F 150 000 Stück­ak­tien. Das Grund­ka­pi­tal der S‑AG beträgt 4 Mil­lio­nen € und ist in ebenso viele Stück­ak­tien ein­ge­teilt. Kön­nen A und F — not­falls gegen den Wil­len des Vor­stands — die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung errei­chen, auf der sie einen …

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