Offenlegung von Jahresabschlüssen: Der Jahreswechsel naht!

Der Jah­res­wech­sel naht”, ver­kün­det das BMJ in einer Pres­se­mel­dung. Der Hin­weis als sol­cher ist nicht zwin­gend ein Thema für das Jus­tiz­mi­nis­te­rium, aber der damit ver­bun­dene Rat­schlag: Der bevor­ste­hende Jah­res­wech­sel ist ein wich­ti­ges Datum für Unter­neh­men, die ihre Unter­neh­mens­da­ten ver­öf­fent­li­chen müs­sen. Bis spä­tes­tens zum 31.12.2007 müs­sen sie ihre Abschlüsse für das Geschäfts­jahr 2006 elek­tro­nisch beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ein­rei­chen. … Wenn die Unter­la­gen nicht recht­zei­tig oder unvoll­stän­dig beim elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ein­ge­hen, lei­tet das Bun­des­amt für Jus­tiz von Amts wegen ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein. Für Ver­stöße dro­hen Ord­nungs­gel­der von 2.500 bis 25.000 Euro.” Auf die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen hätte man hin­wei­sen kön­nen: § 325 HGB (Offen­le­gung) und § 335 HGB (Sank­tio­nie­rung)

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Informationen müssen nicht irreführend sein“

Seit heute gilt (auf Grund Umset­zung der MiFiD) der neue § 31 Abs. 2 S. 1 WpHG:

Alle Infor­ma­tio­nen ein­schließ­lich Wer­be­mit­tei­lun­gen, die Wert­pa­pier­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men Kun­den zugäng­lich machen, müs­sen red­lich, ein­deu­tig und nicht irre­füh­rend sein.” 

Da sind wir aber froh, dass es kei­nen gesetz­li­chen Zwang zur Irre­füh­rung gibt. Dazu Jens Ekkenga: Ist die­ser sprach­li­che Dilet­tan­tis­mus mitt­ler­weile auch typisch deutsch oder darf man selbst im Zeit­al­ter Lam­fa­lussy-getrie­be­ner Weg­werf­ge­setze noch dar­auf hof­fen, mit hand­werk­lich belast­ba­ren Tex­ten ver­sorgt zu werden?”…

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