Gesellschafterliste nach dem MoMiG: von wem kommt die Mitteilung und reicht sie aus?

Seit Inkraft­tre­ten des MoMiG am 1.11.2008 gibt es eine neu kon­zi­pierte Liste der Gesell­schaf­ter” (§ 40 GmbHG). Diese im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­mene Gesell­schafter­liste legi­ti­miert die dort notier­ten Per­so­nen gegen­über der GmbH (§ 16 I GmbHG). Sie bil­det zudem die Grund­lage für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils (§ 16 III GmbHG). Daher ist es sehr wich­tig, wie jemand auf die Liste kommt oder von ihr gestri­chen wird. Das Gesetz spricht lapi­dar von Mit­tei­lung und Nach­weis”. Auf wes­sen Mit­tei­lung hin die Ände­rung der Liste erfolgt, ist unbestimmt. 

Bei der Aus­lands­be­ur­kun­dung einer Anteils­über­tra­gung ist der deut­sche Notar nicht betei­ligt (und der aus­län­di­sche Notar jeden­falls nicht ein­rei­chungs­pflicht nach § 40 II GmbHG), so dass die Füh­rung der …

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