Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2008 gibt es eine neu konzipierte „Liste der Gesellschafter” (§ 40 GmbHG). Diese im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste legitimiert die dort notierten Personen gegenüber der GmbH (§ 16 I GmbHG). Sie bildet zudem die Grundlage für den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils (§ 16 III GmbHG). Daher ist es sehr wichtig, wie jemand auf die Liste kommt oder von ihr gestrichen wird. Das Gesetz spricht lapidar von „Mitteilung und Nachweis”. Auf wessen Mitteilung hin die Änderung der Liste erfolgt, ist unbestimmt.
Bei der Auslandsbeurkundung einer Anteilsübertragung ist der deutsche Notar nicht beteiligt (und der ausländische Notar jedenfalls nicht einreichungspflicht nach § 40 II GmbHG), so dass die Führung der …
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