Wer drauf steht, ist drin. So kann man salopp die Gesellschafterliste bei der GmbH erklären. Entscheidend ist, wer die Hoheit über die Liste hat. Sie ist vom Geschäftsführer bzw. Notar „zum Handelsregister einzureichen” (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dort wird die Liste aufgenommen (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG), d.h. in den digitalen Registerdateien gespeichert. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die Liste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht (BGH Beschluss v. 20. 9. 2011 – II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481). Eine inhaltliche Prüfung findet grundsätzlich nicht statt. Die Gesellschafterliste wird also außer Haus verwahrt und sie ist öffentlich zugänglich (§ …
WeiterlesenMonat: August 2013
Vorsitz und Geschäftsstelle neu bei der Corporate-Governance Kommission
Kurz notiert: Das Deutsche Aktieninstitut e.V. wird die Funktion einer Geschäftsstelle der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex übernehmen; s. Pressemitteilung v. 15.8.2013.
Einer Meldung in der FAZ zufolge wird ehemalige Daimler-Finanzvorstand Manfred Gentz künftig die Regierungskommission leiten.…
Düsseldorfer Honorarprofessur für RiBGH Dr. Strohn
Der stellvertretende Vorsitzende des II. Zivilsenats des BGH, Dr. Lutz Strohn, wurde zum Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ernannt. Professor Dr. Strohn war schon bei Errichtung einer Juristischen Fakultät (1992) an der Universität als Lehrbeauftragter engagiert; seit 2007 hält er Kolloquien über die Rechtsprechung im Gesellschaftsrecht und wirkt an Seminaren bzw. Vorträgen mit. Er wurde 1951 geboren. Nach Studium und Promotion im Konzernrecht (bei Prof. Dr. Wiedemann in Köln) wurde er 1979 Richter in Wuppertal und Düsseldorf (zuletzt Vorsitzender Richter am OLG), seit 2003 beim BGH. Er ist Mitherausgeber eines HGB-Kommentars und eines Gesamtkommentars zum Gesellschaftsrecht sowie Autor zahlreicher Beiträge in Fachzeitschriften und Festschriften. …
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