Zum untenstehenden Beitrag, der den Referentenentwurf betraf, s. die Änderungen durch den Regierungsentwurf v. 22.2. und dazu im Handelsblatt-Rechtsboard.
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23.1.2017: Angenommen, bei einer GmbH gibt es 10 Gesellschafter mit je 10%. Diese Beteiligungen sind öffentlich zugänglich (s. Gesellschafterliste beim Handelsregister; §§ 16, 40 GmbHG). Über Kooperationen und Konsortien innerhalb dieses Gesellschafterkreises erfährt man allerdings nichts („dunkle Seite des Mondes“). Das ändert sich künftig durch das elektronische Transparenzregister, in das jeder Einblick bekommt (§ 20 I 1 Geldwäschegesetz-Entwurf). Was geht da vor sich?
Bis Juni 2017 muss die 4. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden, die „Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer“ in einem zentralen …
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