Im Bundesgesetzblatt v. 21.12.2006 wurde auf Grund von § 9a HGB (idF durch das EHUG) eine Beleihungsverordnung verkündet. Danach wird bis zum 31.12.2016 die Führung des Unternehmensregisters (§ 8b HGB idF durch das EHUG) der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, übertragen. Interessant ist der neuartige Kündigungsgrund der „drohenden Überschuldung” (§ 3 II Nr. 4) — das Insolvenzrecht kennt nur die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO).
§ 4 der Verordnung enthält eine weitere wichtige Regelung: Unterlagen der Rechnungslegung gem. § 325 HGB (idF durch das EHUG) können beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bis zum 31.12.2009 „alternativ auch in Papierform eingereicht werden”. Zur Neuregelung der Abschlusspublizität s. auch hier.
Schreiben Sie einen Kommentar