Eine aus den Gesellschaftern Max und Moritz bestehende GmbH baut Häuser. Verträge mit den Bauherren werden vom Vertriebsmitarbeiter Klein abgeschlossen, der dazu von Geschäftsführer Bagger bereitgestellte Vordrucke benutzt. Dort wird die Firma als „Bauunternehmen Max&Moritz” bezeichnet. Wer haftet für Baumängel?
- Nur die GmbH
- Max und Moritz (neben der GmbH)
- Geschäftsführer Bagger (neben der GmbH)
- Vertriebsmitarbeiter Klein (neben der GmbH)
Das Rechtsgefühl sagt, dass Antwort (1) wohl nicht richtig sein kann. Schließlich wurde beim Bauherren der Eindruck erweckt, dass sein Vertragspartner eine Personengesellschaft sei, bei der normalerweise persönlich gehaftet wird. Also Antwort (2)? Aber Max und Moritz haben sich nicht in die Geschäfte eingemischt, wozu hat man einen Geschäftsführer engagiert? Daher wohl Antwort (3), denn Geschäftsführer Bagger hat die irreführenden Vordrucke zu verantworten. Oder doch eher Antwort (4), denn Mitarbeiter Klein hat diese im Außendienst eingesetzt, ist aber nur ein weisungsgebundener Arbeitnehmer?
Wir brauchen einen Joker und fragen beim BGH. Dessen Auskunft (4) gefällt uns nicht so recht. Dass Herr Klein für u.U. sehr hohe Summen einstehen muss, wenn er Formulare seiner Firma benutzt, ist sehr problematisch. Möglicherweise hat auch der Bauherr nichts davon, wenn er einen im Zweifel wenig zahlungskräftigen Arbeitnehmer verklagt. Schließlich hat der Arbeitnehmer einen Regressanspruch gegen die GmbH und diese gegen den Geschäftsführer – warum nicht gleich so? Wir bevorzugen Antwort 3.
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