Führung des Unternehmensregisters — Einreichung von Bilanzen beim E‑Bundesanzeiger

Im Bun­des­ge­setz­blatt v. 21.12.2006 wurde auf Grund von § 9a HGB (idF durch das EHUG) eine Belei­hungs­ver­ord­nung ver­kün­det. Danach wird bis zum 31.12.2016 die Füh­rung des Unter­neh­mens­re­gis­ters (§ 8b HGB idF durch das EHUG) der Bun­des­an­zei­ger Ver­lags­ge­sell­schaft mbH, Köln, über­tra­gen. Inter­es­sant ist der neu­ar­tige Kün­di­gungs­grund der dro­hen­den Über­schul­dung” (§ 3 II Nr. 4) — das Insol­venz­recht kennt nur die dro­hende Zah­lungs­un­fä­hig­keit (§ 18 InsO). 

§ 4 der Ver­ord­nung ent­hält eine wei­tere wich­tige Rege­lung: Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung gem. § 325 HGB (idF durch das EHUG) kön­nen beim Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers bis zum 31.12.2009 alter­na­tiv auch in Papier­form ein­ge­reicht wer­den”. Zur Neu­re­ge­lung der Abschluss­pu­bli­zi­tät s. auch hier.

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