Seit heute gilt (auf Grund Umsetzung der MiFiD) der neue § 31 Abs. 2 S. 1 WpHG:
„Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein.”
Da sind wir aber froh, dass es keinen gesetzlichen Zwang zur Irreführung gibt. Dazu Jens Ekkenga: „Ist dieser sprachliche Dilettantismus mittlerweile auch typisch deutsch oder darf man selbst im Zeitalter Lamfalussy-getriebener Wegwerfgesetze noch darauf hoffen, mit handwerklich belastbaren Texten versorgt zu werden?”
Da fällt mir ein guter Beitrag aus der Wirtschaftswoche ein, der sich mit den Umsetzungsschwierigkeiten der MiFiD in der (Banken-)Praxis beschäftigt:
http://www.wiwo.de/pswiwo/fn/ww2/sfn/buildww/id/126/id/318050/fm/0/SH/0/depot/0/index.html
Da wird es aber in der Praxis noch einiges zu tun geben. Der bereits erwähnte Bericht in der Wirtschaftswoche spricht es ja schon an. Mit Suggestivvergleichen und schöngefärbten Berechnungen wird nach wie vor Tag für Tag geworben. Aber auch so simple Sachen wie die Auswahl der günstigsten Variante für den Kauf eines Wertpapieres sind es doch schon, die man in der Praxis mal vorführen sollte. Im Grunde wird hier doch eine vollkommene Markttransparenz und die Kenntnis derer durch alle Marktteilnehmer gefordert. Wie wir alle wissen, ist das aber ein nur theoretisch existierender Zustand.