„Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt).” So lautet § 12 Satz 1 GmbHG seit dem 1.4.2005.
„Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger”. So lautet die übliche Klausel in den meisten GmbH-Satzungen.
Was jetzt? Ist entsprechend dem GmbHG sowohl im elektronische Bundesanzeiger als auch entsprechend der Satzung in der Print-Ausgabe der Bundesanzeigers zu veröffentlichen? Nein, so meine ich (BB 2005, 599, 600), es genügt die erstgenannte Publikation. Im Ergebnis sehen dies auch so (für Satzungsklauseln vor dem 1.4.2005) Spindler und Kramski (NZG 2005, 746, 748 ff) auf Grund einer objektiven Satzungsauslegung.
Und …
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