TUG: jetzt als Regierungsentwurf

Das Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie 2004/109/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 15. Dezem­ber 2004 zur Har­mo­ni­sie­rung der Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen in Bezug auf Infor­ma­tio­nen über Emit­ten­ten, deren Wert­pa­piere zum Han­del auf einem gere­gel­ten Markt zuge­las­sen sind, und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2001/34/EG (Trans­pa­renz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz: TUG) ist am 28.6. als Regie­rungs­ent­wurf im Kabi­nett beschlos­sen wor­den.

Die hier kri­ti­sierte Inpflicht­nahme des Insol­venz­ver­wal­ters für kapi­tal­markt­recht­li­che Publi­ka­tio­nen der fal­lier­ten Gesell­schaft wird etwas abge­schwächt. Der Ver­wal­ter muss nach dem neu­es­ten Ent­wurf aber den Schuld­ner bei der Erfül­lung der Pflich­ten nach die­sem Gesetz zu unter­stüt­zen, ins­be­son­dere indem er aus der Insol­venz­masse die hier­für erfor­der­li­chen Mit­tel bereit­stellt” (§ 11 WpHG‑E). Das wird die Gläu­bi­ger …

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