BGH: Drittgläubigeranspruch eines Gesellschafters unterliegt bei Liquidation keiner Durchsetzungssperre

Ein Gesell­schaf­ter geht gegen seine Mit­ge­sell­schaf­ter einer auf­ge­lös­ten Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts vor. Er ver­langt Bezah­lung von Bera­tungs­ho­no­rar, das ihm die Gesell­schaft schul­dig ist. Er macht die­sen Anspruch ent­spre­chend § 128 HGB gel­tend; die Gesell­schaf­ter wen­den ein, nach Kün­di­gung der Gesell­schaft könne der Klä­ger den Anspruch nicht mehr iso­liert gel­tend machen. Die­ser sei nun­mehr ledig­lich als Rech­nungs­pos­ten in die zu erstel­lende Aus­ein­an­der­set­zungs­rech­nung ein­zu­stel­len. Diese Durch­set­zungs­sperre bestehe auch gegen­über Drittgläubigeransprüchen 

Der BGH urteilte am 3.4.2006 (II ZR 40/05): Der Dritt­gläu­bi­ger­an­spruch des Gesell­schaf­ters (hier: Anspruch aus einem Dienst­ver­trag) unter­liegt in der Aus­ein­an­der­set­zung der Gesell­schaft kei­ner Durch­set­zungs­sperre (Auf­gabe von BGH Urt. v. 20. Okto­ber 1977 = WM 1978, 89, 90 und v. …

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Weiterentwicklung EU-Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht: Bericht über Anhörung veröffentlicht

Die Direk­tion Bin­nen­markt der EU-Kom­mis­sion hat jetzt einen Bericht über die Ergeb­nisse einer groß­an­ge­leg­ten öffent­li­chen Anhö­rung ver­öf­fent­licht, die im Mai 2006 in Brüs­sel statt­fand. Beson­ders her­vor­ge­ho­ben wird, dass die neue Art der Vor­be­rei­tung von Rege­lun­gen im Gesell­schafts­recht all­ge­meine Zustim­mung fand: The con­sul­ta­tion exer­cise in its­elf was prai­sed … The app­li­ca­tion of the bet­ter regu­la­tion princi­ples … recei­ved over­whel­ming sup­port, i.e. sys­te­ma­tic regu­la­tory impact assess­ments, legis­la­tion only when nee­ded, light touch regulation.” 

Erwo­gen wird ein Mora­to­rium, um den Unter­neh­men und natio­na­len Gesetz­ge­bern Zeit zu las­sen, die jüngs­ten Ände­run­gen zu ver­ar­bei­ten. Nevertheless, a pos­si­ble mora­to­rium should not extend to the enab­ling legis­la­tion‘.” Zu letz­te­rer wird ins­be­son­dere die Sitz­ver­le­gungs­richt­li­nie gezählt. 

In der Sache geht es um fol­gende Angelegenheiten: 

  • Aktionärsrechte
  • Offen­le­gung der
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Aktionärsrechte-RL: qualifiziertes Fragerecht v o r der Hauptversammlung?

Klaus-Hei­ner Lehne (MdEP; Bericht­erstat­ter für die Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie) schlägt vor, das umstrit­tene Fra­ge­recht vor der Haupt­ver­samm­lung nicht als Indi­vi­du­al­recht jedes Aktio­närs, son­dern als Min­der­hei­ten­recht von 1% aus­zu­ge­stal­ten. In die­sem Sinne hat er sich auf einer Ver­an­stal­tung des hie­si­gen Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht geäu­ßert.

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DJT-Gutachten (Raiser) zum Mitbestimmungsrecht vorgelegt

In die­sen Tagen ist ein dicker Band mit den Gut­ach­ten zum 66. Deut­schen Juris­ten­tag aus­ge­lie­fert wor­den. Das Gut­ach­ten über Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung vor dem Hin­ter­grund euro­pa­recht­li­cher Ent­wick­lun­gen” hat Tho­mas Rai­ser erstat­tet. Er war 1978 der Haupt­pro­zeß­be­voll­mäch­tigte der dama­li­gen Bun­des­re­gie­rung im Mit­be­stim­mungs­pro­zess vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, als es um die Ver­tei­di­gung des Mit­bestG 1976 ging. Und auch 2006 emp­fiehlt er, die pari­tä­ti­sche Beset­zung des Auf­sichts­rats unter Auf­recht­erhal­tung der Zweit­stimme des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den nach §§ 29, 31 Mit­bestG bei­zu­be­hal­ten” (These 15). Ein­zu­füh­ren sei frei­lich eine Öff­nung des Geset­zes für (vor­ran­gige) Ver­ein­ba­rungs­lö­sun­gen nach dem Vor­bild der Rege­lun­gen bei der Euro­päi­schen Gesell­schaft (These 8). Zwin­gende Beset­zungs- und Vor­schlags­rechte der Gewerk­schaf­ten (§§ 7, 16 Mit­bestG) soll es zu Guns­ten einer Kon­kur­renz­lö­sung nicht …

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Neues Recht für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Die Län­der NRW, B‑W, Ham­burg und Nie­der­sa­chen haben am 7.7. den Ent­wurf eines Geset­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Geset­zes über Unter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten (UBGG) in den Bun­des­rat ein­ge­bracht. Die Kernpunkte: 

  • Rechts­form­ab­hän­gige Beschrän­kun­gen für die Kapi­tal­an­lage ent­fal­len. Es sol­len auch Betei­li­gun­gen an GbR, OHG und an Gesell­schaf­ten mit euro­päi­scher oder aus­län­di­scher Rechts­form” (§ 1a Abs. 2 UBGG‑E) zuläs­sig sein. 
  • Die Betei­li­gung an einer GmbH & Co. soll erleich­tert wer­den (§ 4 Abs. 4 UBGG‑E).
  • Für Dar­le­hen der Unter­neh­mens­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft fin­det eine Zurech­nung nach den Regeln über den Eigen­ka­pi­tal­er­satz nicht statt” (§ 24 UBGG‑E); bis­lang gilt diese Exem­tion nur für Dar­le­hen des Gesell­schaf­ters einer UBG

Der Vor­teil einer Aner­ken­nung der AG, GmbH, KG und KGaA …

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EuGH: Kostenvorschuss bei Limited-Zweigniederlassung in Ordnung

Die inno­ven­tif Limi­ted (Sitz in Bir­ming­ham) wollte im April 2004 ihre Zweig­nie­der­las­sung in das Han­dels­re­gis­ter bei dem Amts­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg ein­tra­gen las­sen (§ 13g HGB). Die Ein­tra­gung beinhal­tet u.a. den Gegen­stand des Unter­neh­mens” (§ 13g Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 GmbHG). Die Ein­tra­gung ist im Bun­des­an­zei­ger und in einem ande­ren Blatt bekannt­zu­ma­chen (§ 10 Abs. 1 HGB). 

Wo liegt das Pro­blem? Nun, der Geschäfts­zweck der Limi­ted ist in Num­mer 3 des Errich­tungs­akts (Memo­ran­dum of Asso­cia­tion) unter der Über­schrift The objects of which the Com­pany is estab­lis­hed are“ beschrie­ben. Diese Num­mer 3 ent­hält 23 Punkte von A bis W und füllt meh­rere Sei­ten. Und die Ver­öf­fent­li­chung eines so umfang­rei­chen Tex­tes kos­tet rich­tig Geld. …

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Heute im EU-Parlament: Entwicklungen und Perspektiven des Gesellschaftsrechts

Das Par­la­ment wird heute über den Bericht über die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen und die Per­spek­ti­ven des Gesell­schafts­rechts” des Rechts­aus­schus­ses (Bericht­erstat­ter: Sze­jna) bera­ten. Der Bericht drückt aus, was das Par­la­ment von der initia­tiv­be­rech­tig­ten Kom­mis­sion an Legis­la­tiv­ak­ten erwar­tet. Die Kom­mis­sion wird darin z.B. auf­ge­for­dert, bald einen Vor­schlag über das Sta­tut einer Euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft (EPG — Euro-GmbH”) vor­zu­le­gen sowie den Vor­schlag einer Sitz­ver­le­gungs­richt­li­nie. Bedau­ert wird, dass die Kom­mis­sion kein kla­res Kon­zept von der Füh­rung euro­päi­scher Unter­neh­men ent­wi­ckelt hat, son­dern allem Anschein nach bei ver­schie­de­nen Pro­blem­stel­lun­gen Maß­nah­men ad hoc ergreift”. 

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