Ein Gesellschafter geht gegen seine Mitgesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Er verlangt Bezahlung von Beratungshonorar, das ihm die Gesellschaft schuldig ist. Er macht diesen Anspruch entsprechend § 128 HGB geltend; die Gesellschafter wenden ein, nach Kündigung der Gesellschaft könne der Kläger den Anspruch nicht mehr isoliert geltend machen. Dieser sei nunmehr lediglich als Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. Diese Durchsetzungssperre bestehe auch gegenüber Drittgläubigeransprüchen
Der BGH urteilte am 3.4.2006 (II ZR 40/05): „Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: Anspruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH Urt. v. 20. Oktober 1977 = WM 1978, 89, 90 und v. …
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