Ein Gesellschafter geht gegen seine Mitgesellschafter einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Er verlangt Bezahlung von Beratungshonorar, das ihm die Gesellschaft schuldig ist. Er macht diesen Anspruch entsprechend § 128 HGB geltend; die Gesellschafter wenden ein, nach Kündigung der Gesellschaft könne der Kläger den Anspruch nicht mehr isoliert geltend machen. Dieser sei nunmehr lediglich als Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. Diese Durchsetzungssperre bestehe auch gegenüber Drittgläubigeransprüchen
Der BGH urteilte am 3.4.2006 (II ZR 40/05): „Der Drittgläubigeranspruch des Gesellschafters (hier: Anspruch aus einem Dienstvertrag) unterliegt in der Auseinandersetzung der Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre (Aufgabe von BGH Urt. v. 20. Oktober 1977 = WM 1978, 89, 90 und v. 24. Mai 1971 WM 1971, 931, 932).”
Die Lehre vom Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen Sozialansprüchen einerseits und Drittansprüchen andererseits (K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 556). Diese Differenzierung wird für die Beziehungen des (Personen-)Gesellschafters zu seiner Gesellschaft gebraucht. Sozialansprüche sind Ansprüche auf Grund der Mitgliedschaft (z.B. Gewinn‑, Schadensersatz‑, Aufwendungsansprüche). Drittansprüche werden gleichsam negativ dadurch bestimmt, dass sie ihre Grundlage außerhalb der Mitgliedschaft haben. Der Gesellschafter tritt im letzteren Fall seiner Gesellschaft „wie ein Dritter“ gegenüber. Die Abgrenzung kann insbesondere dann schwierig sein, wenn Dienstleistungen erbracht werden, die ebenso gut als Förderung des gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) gelten können. Im vorliegenden Fall war diese Frage letztlich nicht streitig, weil auch nach dem Vortrag der beklagten Gesellschafter von einem Dienstvertrag auszugehen war, den der Kläger mit der (inzwischen aufgelösten) GbR geschlossen hatte.
Sozialansprüche können in der Liquidation nicht selbstständig geltend gemacht werden, sondern „gehen in einen Liquidationsplan ein“ (K.Schmidt, aaO, S. 1521; Hillers, Personengesellschaft und Liquidation, 1989, S. 119 ff; ständige Rechtsprechung des BGH). Diese Durchsetzungssperre dient der erleichterten, nicht auf ein Hin- und Herzahlen hinauslaufenden Abrechnung.
Der 2. Zivilsenat des BGH ändert seine Rechtsprechung zu dem Problem, ob die Durchsetzungssperre auch für einen Drittanspruch in der Person einer Gesellschafters gilt (so BGH WM 1978, 89, 90). Das sei nicht der Fall, heißt es jetzt. Der außenstehende Gläubiger muss nicht auf die Erfüllung warten, bis die Schlussabrechnung feststeht. Ist der Gesellschafter mit seiner Forderung als ein solcher externer Dritter anzusehen, so bleibt ihm das Warten ebenfalls erspart. Er kann direkt gegen die Gesellschaft oder – wie hier – gegen die akzessorisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftenden Mitgesellschafter vorgehen. Der neuen Rechtsprechung ist zuzustimmen. Künftig wird eine klare Zweiteilung gelten: mitgliedschaftliche Ansprüche sind grundsätzlich gesperrt, alle anderen Ansprüche können im Auflösungsstadium hingegen geltend gemacht werden.
?xml:namespace prefix = st1 ns = „urn:schemas-microsoft-com:office:smarttags” /> Was zu diesen mitgliedschaftlichen Sozialansprüchen gehört, kann freilich im Einzelnen immer noch problematisch sein. Die Formel, ob die Ansprüche auf dem gesellschafterlichen Verhältnis beruhen oder nicht (so der Senat unter Bezug auf BGH WM 1986,
Danke für diese spannende Schilderung dieses Rechtsfalls. Es ist, wie hier auch, immer kritisch im Gesellschaftsrecht. Gesellschaften sollten sich daher mit einem Fachanwalt zusammentun. Ich habe damit gute Erfahrungen gemacht.