Ersatzansprüche der AG und Aktionärsanträge

Wie kön­nen Aktio­näre dar­auf drin­gen, dass Ersatz­an­sprü­che der Gesell­schaft gel­tend gemacht wer­den? Das ist in fast jeder HV-Sai­son ein Thema, und beson­ders inter­es­sant dann, wenn Vor­stand und Auf­sichts­rat selbst vor­schla­gen, dem Ex-Vor­stands­mit­glied die Ent­las­tung zu ver­wei­gern. Frei­lich würde auch eine erteilte Ent­las­tung kei­nen Ver­zicht auf Ersatz­an­sprü­che bedeu­ten (§ 120 II 2 AktG). Eine Abrech­nung” im Rah­men der Ent­las­tungs­ent­schei­dung ist weder im Guten noch im Bösen mög­lich.

  1. Gegen­an­trag: Anträge von <ein­zel­nen> Aktio­nä­ren” sind zugäng­lich zu machen, wenn sie zu einem bestimm­ten Punkt der Tages­ord­nung” gestellt wer­den (§ 126 I AktG). Lau­tet die­ser Punkt der Tages­ord­nung Ent­las­tung”, so kann der Gegen­an­trag” eigent­lich nur die Ableh­nung des Beschluss­vor­schlags von Vor­stand und Auf­sichts­rat
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