Wie können Aktionäre darauf dringen, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht werden? Das ist in fast jeder HV-Saison ein Thema, und besonders interessant dann, wenn Vorstand und Aufsichtsrat selbst vorschlagen, dem Ex-Vorstandsmitglied die Entlastung zu verweigern. Freilich würde auch eine erteilte Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche bedeuten (§ 120 II 2 AktG). Eine „Abrechnung” im Rahmen der Entlastungsentscheidung ist weder im Guten noch im Bösen möglich.
- Gegenantrag: „Anträge von <einzelnen> Aktionären” sind zugänglich zu machen, wenn sie zu einem „bestimmten Punkt der Tagesordnung” gestellt werden (§ 126 I AktG). Lautet dieser Punkt der Tagesordnung „Entlastung”, so kann der „Gegenantrag” eigentlich nur die Ablehnung des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat