Ersatzansprüche der AG und Aktionärsanträge

Wie kön­nen Aktio­näre dar­auf drin­gen, dass Ersatz­an­sprü­che der Gesell­schaft gel­tend gemacht wer­den? Das ist in fast jeder HV-Sai­son ein Thema, und beson­ders inter­es­sant dann, wenn Vor­stand und Auf­sichts­rat selbst vor­schla­gen, dem Ex-Vor­stands­mit­glied die Ent­las­tung zu ver­wei­gern. Frei­lich würde auch eine erteilte Ent­las­tung kei­nen Ver­zicht auf Ersatz­an­sprü­che bedeu­ten (§ 120 II 2 AktG). Eine Abrech­nung” im Rah­men der Ent­las­tungs­ent­schei­dung ist weder im Guten noch im Bösen mög­lich.

  1. Gegen­an­trag: Anträge von <ein­zel­nen> Aktio­nä­ren” sind zugäng­lich zu machen, wenn sie zu einem bestimm­ten Punkt der Tages­ord­nung” gestellt wer­den (§ 126 I AktG). Lau­tet die­ser Punkt der Tages­ord­nung Ent­las­tung”, so kann der Gegen­an­trag” eigent­lich nur die Ableh­nung des Beschluss­vor­schlags von Vor­stand und Auf­sichts­rat beinhal­ten. Andere Anträge (z.B. Beschluss über die Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen) befin­den sich nicht mehr im Rah­men die­ses Punk­tes der Tages­ord­nung. Sie sind daher keine Gegen­an­träge” und folg­lich nicht zugäng­lich zu machen bzw. zur Abstim­mung zu stel­len.
  2. Min­der­heits­an­trag: Der Antrag zur Beschluss­fas­sung z.B. über die Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen kann von Aktio­nä­ren, deren Anteile zusam­men den zwan­zigs­ten Teil des Grund­ka­pi­tals oder den antei­li­gen Betrag von 500.000 Euro errei­chen, gestellt wer­den (§ 122 II AktG). Genauer: Diese Min­der­heit hat das Recht, vom Vor­stand zu ver­lan­gen, dass ein sol­cher Gegen­stand zur Beschluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung bekannt gemacht wird, wid­ri­gen­falls eine gericht­li­che Ermäch­ti­gung zur Selbst­vor­nahme erreicht wer­den kann. – Über den Antrag auf Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen beschließt die Haupt­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit (§ 147 I AktG).
  3. Kla­ge­zu­las­sungs­an­trag: Aktio­näre, deren Anteile im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung zusam­men den ein­hun­derts­ten Teil des Grund­ka­pi­tals oder einen antei­li­gen Betrag von 100.000 Euro errei­chen, kön­nen die Zulas­sung bean­tra­gen, im eige­nen Namen die in § 147 Abs. 1 Satz 1 bezeich­ne­ten Ersatz­an­sprü­che der Gesell­schaft gel­tend zu machen” (§ 148 I AktG). Die Klage rich­tet sich auf Leis­tung an die Gesell­schaft. Aktio­näre, die das Quo­rum nicht errei­chen, kön­nen mit­tels des Aktio­närs­fo­rums127 a AktG) andere Aktio­näre auf­for­dern, sich anzu­schlie­ßen. Das Gericht lässt die Klage zu, wenn ihr u.a. keine über­wie­gen­den Gründe des Gesell­schafts­wohls ent­ge­gen­ste­hen”.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .