Beschränkung der Rede- und Fragezeit in der Hauptversammlung

Die zeit­li­che Beschrän­kung des Aus­kunfts­rechts des Aktio­närs (§ 131 AktG) ist eine heikle Sache, denn es droht die Anfech­tung wegen Ver­let­zung des Geset­zes (§ 243 Abs. 1 AktG). Ande­rer­seits muss die Haupt­ver­samm­lung in einem für die Teil­neh­mer ange­mes­se­nen zeit­li­chen Rah­men statt­fin­den (sonst ist an die fak­ti­sche Behin­de­rung der Teil­nahme und der Stimm­rechts­wahr­neh­mung zu den­ken – auch Anfech­tungs­gründe!). Die­ses Dilemma kann durch die Sat­zung zu regeln ver­sucht wer­den, seit Novem­ber 2005 gibt es den § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG: Die Sat­zung oder die Geschäfts­ord­nung gemäß § 129 kann den Ver­samm­lungs­lei­ter ermäch­ti­gen, das Frage- und Rede­recht des Aktio­närs zeit­lich ange­mes­sen zu beschränken”. 

Schon 2006 haben etli­che Gesell­schaf­ten ent­spre­chende Sat­zungs­än­de­run­gen durch­ge­führt und in der gegen­wär­ti­gen HV-Sai­son sind zahl­rei­che Nach­züg­ler noch dabei. Marsch-Bar­ner geht in einem Bei­trag für Status:Recht auf die Pro­ble­ma­tik und die Klau­seln ein. 

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