VW-Gesetz reloaded

Das BMJ teilt mit, dass das VW-Gesetz nicht auf­ge­ho­ben, son­dern so weit wie mög­lich erhal­ten” blei­ben soll. Die Rege­lun­gen, die nicht Gegen­stand des Ver­fah­rens vor dem EuGH waren, sol­len nicht geän­dert wer­den. Das gilt ins­be­son­dere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errich­tung oder Ver­le­gung von Pro­duk­ti­ons­stät­ten der Zustim­mung des Auf­sichts­rats. Der Auf­sichts­rat ent­schei­det mit der Mehr­heit von 2/3 sei­ner Mit­glie­der.” Damit kann die Arbeit­neh­mer­seite zwar eine Ver­le­gung blo­ckie­ren – auch eine Schlie­ßung?

Auf­ge­ho­ben wer­den sol­len die Beschrän­kung des Stimm­rechts (auf den fünf­ten Teil des Grund­ka­pi­tals) und die Ent­sen­dungs­rechte der öffent­li­chen Hand. Zu letz­te­ren erklärt das BMJ: Die Ent­sen­dungs­rechte der öffent­li­chen Hand wer­den dem­entspre­chend durch die

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Handelsrechtsausschuss zum RisikobegrenzungsG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes Stel­lung genom­men.

  • Zur Aus­wei­tung des acting in con­cert (§ 22 Abs. 2 WpHG‑E und § 30 Abs. 2 WpÜG‑E): Die vor­ge­se­hene Aus­wei­tung des Tat­be­stands des abge­stimm­ten Ver­hal­tens greift zu weit und schafft neue Unklarheiten.”
  • Auch die neu vor­ge­se­hene Infor­ma­ti­ons­pflicht von Erwer­bern wesent­li­cher Betei­li­gun­gen (§ 27 II WpHG‑E) wird im Detail kritisiert.
  • Dage­gen geht dem Aus­schuss die vor­geb­lich ver­bes­serte Trans­pa­renz des Akti­en­re­gis­ters” (§ 67 AktG‑E) nicht weit genug. Es soll zusätz­lich auch die Offen­le­gung von wirt­schaft­li­chen Treu­hand­ver­hält­nis­sen bestimmt wer­den. — Bericht­erstat­ter war Dr. Peter Heme­ling (Chef­syn­di­kus Alli­anz SE).

Indes­sen: Das Akti­en­re­gis­ter würde mit der Offen­le­gung nicht nur des wah­ren Inha­bers” (wie die­ser auch immer bei …

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Status:Recht mit Vorschau auf das Unternehmensrecht 2008

Im Janu­ar­heft von Status:Recht fin­den sich sehr lesens­werte und infor­ma­tive Bei­träge (PDF) über vor­aus­sicht­li­che unter­neh­mens­recht­li­che Entwicklungen. 

  • EU-Unter­neh­mens­recht im Schar­nier­jahr 2008” (Schmidt-Gerdts, BDI)
  • Gesetz­ge­be­ri­sche Vor­ha­ben im Gesell­schafts­recht” (Bert­hold, BMJ),
  • Gesell­schafts­recht 2008: Ein Blick aufs Jahr – und ein paar Wün­sche an den Gesetz­ge­ber” (Hoff­mann-Becking)
  • Rechts­fra­gen der Haupt­ver­samm­lung – ein Aus­blick auf die Sai­son 2008” (Marsch-Bar­ner),
  • Mei­len­steine in Bilanz­recht und Abschluss­prü­fung” (Lan­fer­mann, KPMG)

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Gesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant

Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum Inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht fer­tig­ge­stellt. Im EGBGB wird danach die Gel­tung der Grün­dungs­theo­rie” gene­rell vorgesehen.

In einer Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMJ: Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen erstre­cken die Anwend­bar­keit des Grün­dungs­rechts auch auf Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ange­hö­ren. Dies erleich­tert wei­ter die Rechts­an­wen­dung und ver­mei­det eine nicht gerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung von Gesell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Staaten.

Wesent­li­che Eck­punkte des Entwurfs:

  • Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen unter­lie­gen dem Recht des Staa­tes, in dem sie in ein öffent­li­ches Regis­ter ein­ge­tra­gen sind (Gesell­schafts­sta­tut). Bei­spiel: Auf eine in Groß­bri­tan­nien im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Pri­vate Limi­ted Com­pany kommt eng­li­sches Recht zur Anwen­dung, auch wenn die Gesell­schaft ihre Tätig­keit aus­schließ­lich in einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land ausübt.
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www​.gmbh​-kom​pakt​.de

Der Bun­des­an­zei­ger-Ver­lag infor­miert unter www​.gmbh​-kom​pakt​.de über das GmbH-Recht. Nach­rich­ten aus Recht­spre­chung und Gesetz­ge­bung sowie Bei­träge von Anwäl­ten zur GmbHG-Reform (MoMiG) prä­gen bis­lang das Bild die­ses vor kur­zem gestar­te­ten (kos­ten­frei ange­bo­te­nen) Auf­tritts, der sich selbst als Das pro­fes­sio­nelle Online-Por­tal” bezeichnet.…

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EU: Richtlinie über Sitzverlegung gestoppt

Die Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt und Dienst­leis­tun­gen hat die Arbei­ten an die­sem Thema ein­ge­stellt, denn Kom­mis­sar McCreevy beschloss, dass kein Bedarf für ein Tätig­wer­den auf EU-Ebene in die­sem Bereich bestehe. 

Worum ging es? Um nicht weni­ger als die seit län­ge­rem vor­be­rei­tete 14. Gesell­schafts­rechts­richt­li­nie über die grenz­über­schrei­tende Ver­le­gung des Sat­zungs­sit­zes von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Eine im Dezem­ber vor­ge­legte offi­zi­elle Fol­gen­ab­schät­zung” kommt zu dem Ergeb­nis: erst mal abwarten. 

Since the prac­ti­cal effect of the exis­ting legis­la­tion on cross-bor­der mobi­lity (i.e. the cross-bor­der mer­ger direc­tive) is not yet known and that the issue of the trans­fer of the regis­tered office might be cla­ri­fied by the Court of Jus­tice in the near future, the assess­ment con­clu­des that it might be more appro­priate …

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