Das BMJ teilt mit, dass das VW-Gesetz nicht aufgehoben, sondern „so weit wie möglich erhalten” bleiben soll. „Die Regelungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH waren, sollen nicht geändert werden. Das gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 VW-Gesetz. Danach bedarf die Errichtung oder Verlegung von Produktionsstätten der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.” Damit kann die Arbeitnehmerseite zwar eine Verlegung blockieren – auch eine Schließung?
Aufgehoben werden sollen die Beschränkung des Stimmrechts (auf den fünften Teil des Grundkapitals) und die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand. Zu letzteren erklärt das BMJ: „Die Entsendungsrechte der öffentlichen Hand werden dementsprechend durch die …
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