1. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz

Das Insti­tut für Gesell­schafts­recht der Uni­ver­si­tät zu Köln führt in Koope­ra­tion mit dem Insti­tut für Unter­neh­mens­recht der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf und der VGR am Frei­tag, dem 4. April 2008, die 1. Rhei­ni­sche Gesell­schafts­rechts­kon­fe­renz” durch. Die Tagung fin­det im neuen Senats­saal der Uni­ver­si­tät zu Köln, Haupt­ge­bäude, Alber­tus-Magnus-Platz, 50923 Köln statt. Sie beginnt um 17.oo Uhr. Die Teil­nahme ist kos­ten­los. Anmel­dun­gen tele­fo­nisch unter: 0221 / 4705694 oder post-​ifg@​uni-​koeln.​de . Ein­zel­hei­ten hier.…

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Reformfragen des Anfechtungswesens bei Hauptversammlungen

Der Ber­li­ner Kreis” (eine kleine Runde von Unter­neh­mens­ju­ris­ten, Rechts­an­wäl­ten und Pro­fes­so­ren) befasste sich in der ver­gan­ge­nen Woche mit der Reform des Anfech­tungs­rechts. Näher dazu dem­nächst in der ZIP. Ich habe mei­nem Vor­trag fol­gende The­sen zugrunde gelegt (zT auf Grund der Dis­kus­sion modifiziert):

  1. Mindestanteil als Reaktion auf die 1‑Euro-Stückelung

  • Die Gesetz­ge­bung sollte wie­der für eine Balance sor­gen und ange­sichts der ato­mi­sier­ten Akti­en­stü­cke­lung jeden­falls einen ganz gerin­gen Min­dest­an­teil für die Anfech­tung verlangen.
  • Dies bedeu­tet ledig­lich eine kom­ple­men­täre Fol­ge­an­pas­sung bei § 245 AktG, nach­dem bei § 8 AktG die Gewichte ver­scho­ben wur­den. Von einer Anfech­tungs­ein­schrän­kung kann daher nicht die Rede sein.

2. Das Anfechtungssystem und seine Probleme

  • Das struk­tu­relle Pro­blem liegt in der Weite des Tat­be­stands und der Schärfe der Rechts­folge.
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Fehlende Erklärung zum CG-Kodex als Anfechtungsgrund

Auf­grund der Größe der Gesell­schaft haben Vor­stand und Auf­sichts­rat beschlos­sen, alle Mög­lich­kei­ten zur Ver­ein­fa­chung und Kos­ten­er­spar­nis aus­zu­nut­zen, dazu gehört auch die Nicht-Bear­bei­tung der Erklä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex.” So die MWG Bio­tech AG auf ihrer Inves­tor-Rela­tion-Seite.

Das LG Mün­chen I (Urteil v. 31.1.2008, 5 HK15082/07) hat den Ent­las­tungs­be­schluss der Haupt­ver­samm­lung des­halb für nich­tig erklärt: 

§ 161 Satz 1 AktG sta­tu­iert aus­drück­lich die Pflicht zur Abgabe einer Ent­spre­chens­er­klä­rung, was nicht geschah. Dem kann die Beklagte nicht ent­ge­gen­hal­ten, die Erklä­rung der Sache nach der­ge­stalt abge­ge­ben zu haben, dass der Vor­stand – wie auch der Auf­sichts­rat – die Emp­feh­lun­gen nicht befol­gen. Dies ist nicht genü­gend, um den Anfor­de­run­gen von § …

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Recht und Wirtschaft: Tagungsband

Tagungs­bände sind in ihrem Wert umstrit­ten (Hoe­ren NJW 2001, 2229 con­tra, E.Lorenz NJW 2001, 3241 pro). Das soll nicht hin­dern, das vor kur­zem erschie­nene Jahr­buch jun­ger Zivil­rechts­wis­sen­schaft­ler” (2007) so gut es geht zu propagieren.

Unter das Gene­ral­thema Recht und Wirt­schaft” stellte die Gesell­schaft im Sep­tem­ber 2007 ihre 18. Jah­res­ta­gung, die an der Juris­ti­schen Fakul­tät in Düs­sel­dorf statt­fand. Diese Begriffe, so belehrt das Vor­wort, stün­den in einem syn­al­lag­ma­ti­schen Ver­hält­nis”. Ohne Recht neige Wirt­schaft zu Extre­men, ohne Wirt­schaft gebe es kein Wirtschaftsrecht.

Der Band ent­hält Auf­sätze u.a. zur Gesamt­hand im Gesell­schafts­recht – sinn­vol­les Rechts­in­sti­tut oder ver­zicht­ba­res Relikt” (Ant­wort des Autors Staake: letz­te­res) oder zu Cor­po­rate Gover­nance …

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EU: Keine weitere Revision der Kapital-Richtlinie geplant (KPMG-Studie)

Die EU-Kom­mis­sion hat heute die externe Stu­die über die grund­sätz­li­che Reform der 2. gesell­schafts­recht­li­chen Richt­li­nie (Kapi­tal-RL) ver­öf­fent­licht, wel­che von der KPMG gefer­tigt wor­den war. Danach sieht es so aus, als ob eine wei­tere Revi­sion der Kapi­tal-RL vom Tisch ist. 

Die Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt der Kom­mis­sion nimmt dazu Stel­lung wie folgt:

In the light of the con­clu­si­ons of the exter­nal study, the view of DG Inter­nal Mar­ket and Ser­vices is that the cur­rent capi­tal main­ten­ance regime under the Second Com­pany Law Direc­tive does not seem to cause signi­fi­cant ope­ra­tio­nal pro­blems for com­pa­nies. The­re­fore no fol­low-up mea­su­res or chan­ges to the Second Com­pany law Direc­tive are fore­seen in the immediate future.

From the results of the study it emer­ges that the 2nd

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