Was macht eigentlich … das RisikobegrenzungsG? ‑update

Das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken (Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz)” wurde im ver­gan­ge­nen Herbst ein­ge­bracht und von Regie­rungs­seite als beson­ders drin­gend bezeich­net. Nach der ers­ten Lesung im Bun­des­tag (am 13.12.2007) und einer öffent­li­chen Anhö­rung des BT-Finanz­aus­schus­ses (am 23.1.2008) wurde es öffent­lich ganz still (zum offi­zi­el­len Stand s. hier). Hin­ter den Kulis­sen hat man eif­rig an For­mu­lie­rungs­hil­fen” gear­bei­tet.

Nun ist die End­runde in Sicht.

Anfang Juni wird sich der BT-Finanz­aus­schuss abschlie­ßend mit dem Ent­wurf befas­sen, danach ist für den 6.6.2008 die 2. und 3. Lesung im Bun­des­tag geplant, schließ­lich am 4.7. 2008 die Befas­sung des Bun­des­rats.

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ARUG – der Referentenentwurf

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) ist jetzt an die Ver­bände” ver­schickt worden.

Nach­trag: hier auf der Inter­net­seite des BMJ abruf­bar.

Die in akti­en­recht­li­chen Fach­krei­sen mit Span­nung erwar­tete Bekämp­fung räu­be­ri­scher Aktio­näre” wird zwar kein Quo­rum für die Erhe­bung der Anfech­tungs­klage brin­gen (§ 245 AktG bleibt unver­än­dert), aber dann wird — gewis­ser­ma­ßen in der zwei­ten Linie — der Kleinst­be­tei­ligte doch auf­ge­hal­ten (die Begrün­dung des RefE spricht von einem Baga­tell­quo­rum”), indem auf Antrag der Gesell­schaft stets die Han­dels­re­gis­ter­frei­gabe zu ertei­len ist (unten Nr. 2).

Fer­ner wird die Abwä­gungs­klau­sel (unten Nr. 3) so gefasst, dass zunächst nach der Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zun­gen zu fra­gen …

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