Wolfgang Zöllner zum 80. Geburtstag

Prof. Dr. Dr. h.c. Wolf­gang Zöll­ner voll­endet heute sein acht­zigs­tes Lebensjahr. 

Herz­lich zu gra­tu­lie­ren ist einem der Gran­den des deut­schen Zivil‑, Gesell­schafts- und Arbeits­rechts. Gebo­ren in Ober­fran­ken, aka­de­misch in Mün­chen auf­ge­wach­sen, dann mit Lehr­stuhl­sta­tio­nen in Mainz, Köln und Tübin­gen: so sieht der Rah­men für ein wis­sen­schaft­li­ches Lebens­werk von prä­gen­der Bedeu­tung aus. Die zwei­bän­dige Fest­schrift zum 70. Geburts­tag ist aus die­ser Warte nur eine wich­tige Zwi­schen­bi­lanz gewe­sen. Die Geschichte ging gera­de­wegs wei­ter. Wolf­gang Zöll­ner war auch in den ver­gan­ge­nen zehn Jah­ren stets prä­sent, sei es publi­zis­tisch, sei es als Vor­tra­gen­der oder Dis­kus­si­ons­red­ner. So hat er mit vie­len Fest­schrift­bei­trä­gen auch das Gesell­schafts­recht, das dem Leser die­ser Zeit­schrift beson­ders am Her­zen liegt, berei­chert. Da Fest­schrif­ten oft apo­kry­phe Schrif­ten sind, sol­len sie hier her­vor­ge­ho­ben …

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Daten zur Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung

Inter­es­sante Zah­len ver­öf­fent­licht die Bun­des­re­gie­rung (BT-Drucks. 16/11335) in ihrer Ant­wort auf eine kleine Anfrage der Grü­nen: Eva­lu­ie­rung der neuen Offen­le­gungs­pflich­ten nach dem Gesetz über elek­tro­ni­sche Han­dels­re­gis­ter und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter.

Im Durch­schnitt ver­zeich­net der elek­tro­ni­sche Bun­des­an­zei­ger der­zeit (Novem­ber 2008) täg­lich rund 70.000 Abfra­gen, die sich fast aus­schließ­lich auf Unter­neh­mens­da­ten bezie­hen (davon 60 000 auf Rechnungslegungs-Unterlagen). 

Kos­ten der Offen­le­gung (Rech­nungs­le­gung) betra­gen für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Ein­rei­chungs­for­mat XML: 40,00 EUR, wovon 35,00 EUR auf den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger und 5,00 EUR auf das Unter­neh­mens­re­gis­ter ent­fal­len. (Frü­her, also vor 200753 €). 

Bis ein­schließ­lich 30. Novem­ber 2008 sind ins­ge­samt rund 870.000 Unter­neh­men ihren …

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Cartesio“: keine freie Sitzverlegung (update)

Die Art. 43 EG und 48 EG sind beim gegen­wär­ti­gen Stand des Gemein­schafts­rechts dahin aus­zu­le­gen, dass sie Rechts­vor­schrif­ten eines Mit­glied­staats nicht ent­ge­gen­ste­hen, die es einer nach dem natio­na­len Recht die­ses Mit­glied­staats gegrün­de­ten Gesell­schaft ver­weh­ren, ihren Sitz in einen ande­ren Mit­glied­staat zu ver­le­gen und dabei ihre Eigen­schaft als Gesell­schaft des natio­na­len Rechts des Mit­glied­staats, nach des­sen Recht sie gegrün­det wurde, zu behal­ten.” Leit­satz 4 

So ent­schied der EuGH am 16.12.2008 in der Rechts­sa­che Car­te­sio” – die Erwar­tung war anders. Car­te­sio wurde 2004 als Kom­man­dit­ge­sell­schaft unga­ri­schen Rechts gegrün­det. 2005 stellte sie beim unga­ri­schen Han­dels­re­gis­ter­ge­richt den Antrag, die Ver­le­gung ihres Sit­zes” nach Gallarate (Ita­lien) zu bestä­ti­gen und die Sitz­an­gabe im Han­dels­re­gis­ter zu …

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BilMoG: Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss

Der Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hört heute 11 Sach­ver­stän­dige zum Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Bilanz­rechts an. Als Rechts­wis­sen­schaft­ler ist Prof. Dr. Henn­richs (Köln) gela­den; für den Deut­schen Anwalt­ver­ein spricht Prof. Dr. Hoff­mann-Becking. Die schrift­li­chen Stel­lung­nah­men der Sach­ver­stän­di­gen fin­den sich hier.…

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Neue Beiträge online (CBC-Arbeitspapiere via SSRN)

Das hie­sige Insti­tut für Unter­neh­mens­recht publi­ziert seit ca. 3 Jah­ren rechts­wis­sen­schaft­li­che Auf­sätze via SSRN (Reihe CBC-RPS). Soeben sind zwei wei­tere Bei­träge erschienen: 

(Publi­ka­ti­ons­an­fra­gen bitte an iur@​uni-​duesseldorf.​de).…

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Das Jahressteuergesetz 2009 und die Börsenpflichtblätter“

… soll­ten eigent­lich nichts mit­ein­an­der zu tun haben. Aber an ver­steck­ter Stelle des Gesetz­ent­wurfs (hier in der Fas­sung durch den Finanz­aus­schuss) fin­det sich ein Art. 35, der zu § 46 Abs. 4 WpHG bestimmt: die Angabe bis zum 31.Dezember 2008” wird durch die Angabe bis zum 31. Dezem­ber 2010″ ersetzt. Das bedeu­tet im Klar­text: bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten haben wei­tere zwei Jahre die Ein­be­ru­fung ihrer Haupt­ver­samm­lung sowohl im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger (§§ 30b I WpHG; §§ 121 III 1, 25 AktG) und zusätz­lich auch in einem Bör­sen­pflicht­blatt vor­zu­neh­men” (§ 46 IV WpHG). – Vie­len Dank an einen auf­merk­sa­men Jus­ti­tiar für den Hinweis.

Eine Begrün­dung für diese Ver­län­ge­rung wird nicht …

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