Lange nichts mehr gehört — was macht eigentlich das ARUG? Es befindet sich in der Beratung des Rechtsausschusses Deutscher Bundestag. Am Donnerstag hat ein sog. erweitertes Berichterstattergespräch stattgefunden. Dazu habe ich diese Stellungnahme eingereicht und erläutert. …
WeiterlesenMonat: März 2009
„betrifft-unternehmen.de“
Eine erneuerte Info-Seite bringt der Bundesanzeiger-Verlag: „Finden Sie in unserem Themenportal umfassende Informationen rund um das Unternehmens- und Wirtschaftsrecht sowie aktuelle unternehmensrelevante Hintergrundinformationen und Analysen!”. Dazu noch eine „Frage des Monats” mit 4 Antwortmöglichkeiten: „Sind die Gesellschaftsgläubiger bei einer UG (haftungsbeschränkt) einem größeren Risiko ausgesetzt als bei einer GmbH?”…
WeiterlesenRestrukturierung
Betr. Finanzmarktstabilisierung: Als Alternative zu der „Rettungsübernahme” (= Enteignung) wird die „Restrukturierung” ins Spiel gebracht. Die Grundidee ist, dass der Staat (die Finanzmarkstabilisierungsanstalt) einer kriselnden Bank aufgibt, einen Restrukturierungsplan zu erarbeiten; geschieht dies nicht oder unzureichend, so kann dieser durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Wenn es zur Erreichung der Planziele erforderlich ist, kann das Ruhen der Verwaltungsrechte der Aktionäre angeordnet werden. Während dieser Zeit übt die Anstalt diese Verwaltungsrechte (insbesondere: das Stimmrecht) aus. In diesem Fall kann die Hauptversammlung (das ist dann die Anstalt) dem Vorstand des Unternehmens Weisungen erteilen. Die Anstalt kann auch vom Aufsichtsrat die Bestellung und Abberufung von Geschäftsleitern verlangen.
Diese Überlegungen sind wenig zutreffend als „eingeschränkte Insolvenz” bezeichnet worden. Mit …
WeiterlesenBundestag beschließt das FMStErgG
Heute Vormittag hat der Deutsche Bundestag das Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz idF des Vorschlags BT-Finanzausschuss verabschiedet (es muss noch den Bundesrat passieren, was für den 2.4.2009 vorgesehen ist).
Die soeben erschienenen beiden Kommentare zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz (hier und hier) behandeln daher zu erheblichen Teilen jüngste Rechtsgeschichte bzw. sie sind unvollständig (s. Art. 3: Rettungsübernahme) .…
WeiterlesenFinanzausschuss: Anhörung zum FMStErgG
Am Montag findet eine öffentliche Anhörung zu den Entwürfen eines Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes (gleichlautend Bundesregierung und Koalitionsfraktionen) vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages statt. Die bislang eingegangenen Stellungnahmen sind hier veröffentlicht. Im Zentrum steht die Frage, wie die Situation bei der Hypo Real Estate bewältigt werden kann. Meine Stellungnahme betrifft Art.2 FMStErgG‑E. Ich habe abschließend bemerkt:
„Wesentlich für die bei der HRE angestrebte Beteiligung des Fonds ist, ob dort bei einer Hauptversammlung die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und dann mit einfacher Mehrheit ein Kapitalschnitt (Kapitalherabsetzung; Kapitalerhöhung mit ausschließlichem Bezugsrecht des Fond) beschlossen werden kann (Art. 2 § 7 III 2, VI — Entwurf). Wenn diese — gegenüber dem Normalfall schon erheblich erleichterte — gesellschaftsrechtliche Prozedur nicht gelingt, …
WeiterlesenDer Staat hilft, der Staat lenkt: wohin?
Mein Gastkommentar (PDF) in der heute erschienenen Ausgabe von „Der Betrieb”.…
WeiterlesenVorstAG – Formulierungshilfe
Hier die „Formulierungshilfe” aus dem Bundesjustizministerium für ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung”, das die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD einbringen wollen (Art. 76 Abs. 1 GG: „aus der Mitte des Bundestages”).
Die vorgesehenen Regelungen (nach der Pressemitteilung BMJ):
- Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands und der (branchen- oder landes-)üblichen Vergütung stehen. Es soll aber auch auf die Vergleichbarkeit im Unternehmen geschaut werden. Die Bezüge sollen zudem langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Es wird klargestellt, dass diese Vorgaben auch für anreizorientierte Vergütungszusagen (sog. „Boni”) wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte gelten.
- Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach