betrifft​-unter​neh​men​.de“

Eine erneu­erte Info-Seite bringt der Bun­des­an­zei­ger-Ver­lag: Fin­den Sie in unse­rem The­men­por­tal umfas­sende Infor­ma­tio­nen rund um das Unter­neh­mens- und Wirt­schafts­recht sowie aktu­elle unter­neh­mens­re­le­vante Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen und Ana­ly­sen!”. Dazu noch eine Frage des Monats” mit 4 Ant­wort­mög­lich­kei­ten: Sind die Gesell­schafts­gläu­bi­ger bei einer UG (haf­tungs­be­schränkt) einem grö­ße­ren Risiko aus­ge­setzt als bei einer GmbH?”…

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Restrukturierung

Betr. Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rung: Als Alter­na­tive zu der Ret­tungs­über­nahme” (= Ent­eig­nung) wird die Restruk­tu­rie­rung” ins Spiel gebracht. Die Grund­idee ist, dass der Staat (die Finanz­mark­sta­bi­li­sie­rungs­an­stalt) einer kri­seln­den Bank auf­gibt, einen Restruk­tu­rie­rungs­plan zu erar­bei­ten; geschieht dies nicht oder unzu­rei­chend, so kann die­ser durch Ver­wal­tungs­akt fest­ge­setzt wer­den. Wenn es zur Errei­chung der Plan­ziele erfor­der­lich ist, kann das Ruhen der Ver­wal­tungs­rechte der Aktio­näre ange­ord­net wer­den. Wäh­rend die­ser Zeit übt die Anstalt diese Ver­wal­tungs­rechte (ins­be­son­dere: das Stimm­recht) aus. In die­sem Fall kann die Haupt­ver­samm­lung (das ist dann die Anstalt) dem Vor­stand des Unter­neh­mens Wei­sun­gen ertei­len. Die Anstalt kann auch vom Auf­sichts­rat die Bestel­lung und Abbe­ru­fung von Geschäfts­lei­tern verlangen.

Diese Über­le­gun­gen sind wenig zutref­fend als ein­ge­schränkte Insol­venz” bezeich­net wor­den. Mit …

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Bundestag beschließt das FMStErgG

Heute Vor­mit­tag hat der Deut­sche Bun­des­tag das Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungsergän­zungsgesetz idF des Vor­schlags BT-Finanz­aus­schuss ver­ab­schie­det (es muss noch den Bun­des­rat pas­sie­ren, was für den 2.4.2009 vor­ge­se­hen ist). 

Die soeben erschie­ne­nen bei­den Kom­men­tare zum Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz (hier und hier) behan­deln daher zu erheb­li­chen Tei­len jüngste Rechts­ge­schichte bzw. sie sind unvoll­stän­dig (s. Art. 3: Rettungsübernahme) .…

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Finanzausschuss: Anhörung zum FMStErgG

Am Mon­tag fin­det eine öffent­li­che Anhö­rung zu den Ent­wür­fen eines Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­er­gän­zungs­ge­set­zes (gleich­lau­tend Bun­des­re­gie­rung und Koali­ti­ons­frak­tio­nen) vor dem Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges statt. Die bis­lang ein­ge­gan­ge­nen Stel­lung­nah­men sind hier ver­öf­fent­licht. Im Zen­trum steht die Frage, wie die Situa­tion bei der Hypo Real Estate bewäl­tigt wer­den kann. Meine Stel­lung­nahme betrifft Art.2 FMStErgG‑E. Ich habe abschlie­ßend bemerkt: 

Wesent­lich für die bei der HRE ange­strebte Betei­li­gung des Fonds ist, ob dort bei einer Haupt­ver­samm­lung die Hälfte des Grund­ka­pi­tals ver­tre­ten ist und dann mit ein­fa­cher Mehr­heit ein Kapi­tal­schnitt (Kapi­tal­her­ab­set­zung; Kapi­tal­erhö­hung mit aus­schließ­li­chem Bezugs­recht des Fond) beschlos­sen wer­den kann (Art. 2 § 7 III 2, VI — Ent­wurf). Wenn diese — gegen­über dem Nor­mal­fall schon erheb­lich erleich­terte — gesell­schafts­recht­li­che Pro­ze­dur nicht gelingt, …

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VorstAG – Formulierungshilfe

Hier die For­mu­lie­rungs­hilfe” aus dem Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium für ein Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung”, das die Bun­des­tags­frak­tio­nen CDU/CSU und SPD ein­brin­gen wol­len (Art. 76 Abs. 1 GG: aus der Mitte des Bundestages”). 

Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen (nach der Pres­se­mit­tei­lung BMJ):

  • Die Ver­gü­tung des Vor­stands einer Akti­en­ge­sell­schaft muss künf­tig auch in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Leis­tun­gen des Vor­stands und der (bran­chen- oder landes-)üblichen Ver­gü­tung ste­hen. Es soll aber auch auf die Ver­gleich­bar­keit im Unter­neh­men geschaut wer­den. Die Bezüge sol­len zudem lang­fris­tige Ver­hal­tens­an­reize zur nach­hal­ti­gen Unter­neh­mens­ent­wick­lung set­zen. Es wird klar­ge­stellt, dass diese Vor­ga­ben auch für anreiz­ori­en­tierte Ver­gü­tungs­zu­sa­gen (sog. Boni”) wie zum Bei­spiel Akti­en­be­zugs­rechte gelten. 
  • Akti­en­op­tio­nen kön­nen künf­tig frü­hes­tens vier Jahre nach
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